Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste. Universaldienst und Nutzerrechte. Unternehmen, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt. Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet. Übertragungspflicht”
Normenkette
Richtlinie 2002/22/EG
Beteiligte
Conseil supérieur de l'audiovisuel (CSA) |
Tenor
1. Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, das die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen im Internet anbietet, nicht allein aus diesem Grund als ein Unternehmen anzusehen ist, das ein für die öffentliche Verbreitung von Hör- und Fernsehrundfunkkanälen genutztes elektronisches Kommunikationsnetz betreibt.
2. Die Bestimmungen der Richtlinie 2002/22 in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einen Mitgliedstaat nicht daran hindern, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens Unternehmen, die – ohne elektronische Kommunikationsnetze bereitzustellen – im Internet die Echtzeitübertragung (Live-Streaming) von Fernsehprogrammen anbieten, eine Übertragungspflicht aufzuerlegen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 10. Mai 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Mai 2017, in dem Verfahren
France Télévisions SA
gegen
Playmédia,
Conseil supérieur de l'audiovisuel (CSA),
Beteiligter:
Ministère de la culture et de la communication,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten der Siebten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, der Richterin K. Jürimäe sowie der Richter C. Lycourgos, E. Juhász und C. Vajda (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2018,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der France Télévisions SA, vertreten durch E. Piwnica, avocat,
- der Playmédia, vertreten durch T. Haas, avocat,
- der französischen Regierung, vertreten durch R. Coesme, D. Colas und D. Segoin als Bevollmächtigte,
- der litauischen Regierung, vertreten durch R. Krasuckaitė, D. Kriaučiūnas und R. Dzikovič als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, L. Nicolae und J. Hottiaux als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. Juli 2018
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung (im Folgenden: Universaldienstrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der France Télévisions SA und dem Conseil supérieur de l'audiovisuel (Aufsichtsbehörde für die audiovisuellen Medien, im Folgenden: CSA) wegen der Entscheidung Nr. 2015-232 vom 27. Mai 2015, mit der der CSA sie aufgefordert hat, künftig im Einklang mit Art. 34-2 der Loi n° 86-1067, du 30 septembre 1986, relative à la liberté de la communication (Gesetz Nr. 86-1067 vom 30. September 1986 über die Kommunikationsfreiheit, im Folgenden: Gesetz über die Kommunikationsfreiheit) die Übertragung der von ihr herausgegebenen Programme durch Playmédia auf deren Website als Echtzeitübertragung (Livestream) zu dulden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rahmenrichtlinie
Rz. 3
Der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 33) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 37) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenrichtlinie) lautet:
„Angesichts der Verschmelzung von Telekommunikation, Medien und Informationstechnologien sollte für alle Übertragungsnetze und -dienste ein einheitlicher Rechtsrahmen gelten. Dieser Rechtsrahmen besteht aus der vorliegenden Richt...