Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer. Waise, deren verstorbener Vater oder Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft besessen hat. Anspruch auf höheren Betrag. Kinderzuschlag

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Art 78 Abs 2 EWGV 1408/71 betrifft nur Waisen, deren verstorbener Vater oder deren verstorbene Mutter persönlich die Arbeitnehmereigenschaft besessen haben.

2.

Aus Art 73 EWGV 1408/71 ergibt sich, daß ein Arbeitnehmer, solange er den Sozialrechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, für seine Familienangehörigen, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates hat, als ob die Familienangehörigen in diesem Staat wohnten.

3.

Wenn in den Fällen nach Art 77 Abs 2 Buchst a und Buchst b Nr i EWGV 1408/71 der Betrag der vom Wohnsitzstaat gewährten Leistungen niedriger ist als der Betrag der vom anderen Schuldnerstaat gewährten Leistungen, so behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf den höheren Betrag und ist berechtigt, zu Lasten des zuständigen Sozialversicherungsträgers des letzteren Staates einen Leistungszuschlag in Höhe der Differenz zwischen den Leistungen des Wohnsitzstaats und den Leistungen zu beziehen, die der andere Schuldnerstaat für Invalidenrentner vorsieht, wobei dessen Leistungen gemäß seinen Rechtsvorschriften gegebenenfalls um den Kinderzuschlag für diesen Personenkreis zu erhöhen sind.

 

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 73, 77 Abs. 2 Buchst. a, b Nr. i, Art. 78 Abs. 2

 

Beteiligte

Adalino Baldi

Caisse de compensation pour allocations familiales de l'union des classes moyennes

 

Fundstellen

EuGHE 1989, 667

SozR, 6050 Art. 78 Nr 9

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