Beteiligte
Azienda Agricola Disarò Antonio u.a |
Azienda Agricola Disarò Antonio u. a |
Cooperativa Milka 2000 Soc. coop. arl |
Tenor
1. Der Umstand, dass die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor bei der Festlegung der einzelstaatlichen Referenzmenge eine defizitäre Produktion des betreffenden Mitgliedstaats nicht berücksichtigt, kann die Vereinbarkeit dieser Verordnung mit den Zielen u. a. des Art. 33 Abs. 1 Buchst. a und b EG nicht beeinträchtigen.
2. Die Prüfung der Verordnung Nr. 1788/2003 im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.
3. Die Prüfung der Verordnung Nr. 1788/2003 im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat nichts ergeben, was die Gültigkeit dieser Verordnung beeinträchtigen könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunale ordinario di Padova (Italien) mit Entscheidung vom 23. Januar 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Januar 2008, in dem Verfahren
Azienda Agricola Disarò Antonio u. a.
gegen
Cooperativa Milka 2000 Soc. coop. arl,
Beteiligte:
Azienda Agricola De Agostini Lorenzo,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter M. ilešič (Berichterstatter), A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel,
Generalanwältin: V. Trstenjak,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2009,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Azienda Agricola Disarò Antonio u. a., vertreten durch P. Chiarelli und A. Cimino, avvocati,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Tserepa-Lacombe und D. Nardi als Bevollmächtigte,
- des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Moore, A. Vitro und G. Castellan als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. März 2009
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270, S. 123) im Hinblick auf die in Art. 33 EG aufgeführten Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Azienda Agricola Disarò Antonio u. a. und der Cooperativa Milka 2000 Soc. coop. arl (im Folgenden: Cooperativa Milka) wegen der Beanstandung einer Abgabenschuld dieser Unternehmen für die Milchwirtschaftsjahre 1995/1996 bis 2003/2004 und die Folgejahre.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Wegen des anhaltenden Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage im Milchsektor wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 856/84 des Rates vom 31. März 1984 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 90, S. 10) in diesem Sektor eine Abgabe auf Milchmengen eingeführt, die eine zu bestimmende Referenzmenge überschreiten.
Rz. 4
Die Abgabenregelung galt ab dem 2. April 1984. Sie wurde einige Male verlängert, zuletzt durch die Verordnung Nr. 1788/2003 bis zum 31. März 2015.
Rz. 5
Nach dem dritten Erwägungsgrund dieser Verordnung ist es im Wesentlichen Hauptziel der Abgabenregelung, das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage bei Milch und Milcherzeugnissen und die daraus resultierenden strukturellen Überschüsse zu verringern.
Rz. 6
Im fünften Erwägungsgrund heißt es u. a., dass die Erzeuger dem Mitgliedstaat allein aufgrund der Tatsache, dass sie die ihnen verfügbare Referenzmenge überschritten haben, einen Beitrag zu der fälligen Abgabe zu zahlen haben.
Rz. 7
Die Abgabe dient laut dem 22. Erwägungsgrund der Verordnung in erster Linie der Regulierung und Stabilisierung des Milchmarkts, weshalb das Aufkommen aus dieser Abgabe zur Finanzierung der Ausgaben im Milchsektor eingesetzt werden sollte.
Rz. 8
Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1788/2003 werden in Anhang I für jeden Mitgliedstaat jährliche einzelstaatliche Referenzmengen festgesetzt. Diese Referenzmengen werden laut Art. 1 Abs. 3 auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten überprüft.
Rz. 9
Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung 1788/2003 bestimmt, dass den Milcherzeugern einzelbetriebliche Referenzmengen zugewiesen werden, die in der Summe die einzelstaatliche Referenzmenge nicht übersteigen. Wird die einzelstaatliche Referenzmenge überschritten, muss der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung der Europäischen Gemeinschaft eine Abgabe entsprechend der Höhe der Überschreitung zahlen.
Rz. 10
Die Abgabe wird gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vollständig auf die Erzeuger aufgeteilt, die zu den jeweiligen Überschreitungen der einzelstaatlichen Referenzmengen beigetragen haben; nach Art. 4 Ab...