Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschlüsse, Fahrschulfahrzeuge, Frankreich
Leitsatz (amtlich)
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, 6
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mehrwertsteuer - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Abzugsfähigkeit der Steuer auf den Erwerb von Fahrzeugen, die für steuerbare Umsätze verwendet werden - Beschränkung auf Fahrzeuge, die ausschließlich für den Fahrunterricht verwendet werden
In der Rechtssache C-345/99
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und H. Michard als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, zunächst vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam, sodann durch J.-F. Dobelle und S. Seam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch G. Amodeo als Bevollmächtigte im Beistand von G. Barling, QC, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18) verstoßen hat, indem sie für Fahrzeuge, die von einem Steuerpflichtigen für den Fahrunterricht verwendet werden, nur dann ein Recht auf Abzug der auf den Erwerb dieser Gegenstände erhobenen Mehrwertsteuer einräumt, wenn die Fahrzeuge ausschließlich für die genannte Tätigkeit verwendet werden,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward, P. Jann, S. von Bahr (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2001,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 17. September 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18) verstoßen hat, indem sie für Fahrzeuge, die von einem Steuerpflichtigen für den Fahrunterricht verwendet werden, nur dann ein Recht auf Abzug der auf den Erwerb dieser Gegenstände erhobenen Mehrwertsteuer einräumt, wenn die Fahrzeuge ausschließlich für die genannte Tätigkeit verwendet werden.
2. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 24. März 2000 ist das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Französischen Republik zugelassen worden.
Die Gemeinschaftsregelung
3. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie bestimmt:
Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a)die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw. erbracht wurden oder erbracht werden.
4. Artikel 17 Absatz 6 lautet:
Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie einstimmig fest, bei welchen Ausgaben die Mehrwertsteuer nicht abziehbar ist. Auf jeden Fall werden diejenigen Ausgaben vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen, die keinen streng geschäftlichen Charakter haben, wie Luxusausgaben, Ausgaben für Vergnügungen und Repräsentationsaufwendung...