Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug, Vorsteuerausschlüsse, Dieselkraftstoff, Frankreich
Leitsatz (amtlich)
1.Die Französische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung - verstoßen, indem sie den vollständigen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Kraftfahrzeuge und Maschinen verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an wieder eingeführt hat, nachdem sie vorher ein begrenztes Recht auf einen solchen Abzug geschaffen hatte.
2.Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2, 6
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tatbestand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie - Wiedereinführung des vollständigen Ausschlusses des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer auf Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge oder Maschinen verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, nach dem Inkrafttreten der Richtlinie
In der Rechtssache C-40/00
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und C. Giolito als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und S. Seam als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18) verstoßen hat, indem sie den vollständigen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an wieder eingeführt hat, nachdem sie vorher wiederholt ein begrenztes Recht auf einen solchen Abzug geschaffen hatte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter D. A. O. Edward, P. Jann, S. von Bahr (Berichterstatter) und C. W. A. Timmermans,
Generalanwalt: L. A. Geelhoed
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2001,
folgendes
Urteil
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 11. Februar 2000 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG eine Klage auf Feststellung erhoben, dass die Französische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 17 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der Fassungder Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 zur Änderung der Richtlinie 77/388 und zur Einführung weiterer Vereinfachungsmaßnahmen im Bereich der Mehrwertsteuer - Geltungsbereich bestimmter Steuerbefreiungen und praktische Einzelheiten ihrer Durchführung (ABl. L 102, S. 18) verstoßen hat, indem sie den vollständigen Ausschluss des Rechts auf Abzug der Mehrwertsteuer für Dieselkraftstoff, der als Treibstoff für Fahrzeuge verwendet wird, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, mit Wirkung vom 1. Januar 1998 an wieder eingeführt hat, nachdem sie vorher wiederholt ein begrenztes Recht auf einen solchen Abzug geschaffen hatte.
Die Gemeinschaftsregelung
2. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie bestimmt:
Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen:
a)die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen gelief...