Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände und zur Umstrukturierung des Fischereisektors. Anträge auf Erhöhung der Sicherheitstonnage. Nichtigerklärung der ursprünglichen ablehnenden Entscheidung durch die Unionsgerichte -Aufhebung der Rechtsgrundlage, auf der die ablehnende Entscheidung beruhte. Befugnis und Rechtsgrundlage für den Erlass neuer Beschlüsse. Nichtigerklärung der neuen ablehnenden Beschlüsse durch das Gericht. Grundsatz der Rechtssicherheit
Normenkette
AEUV Art. 266
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 25. Juli 2014,
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouquet und A. Szmytkowska als Bevollmächtigte im Beistand von B. Doherty, Barrister,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Peter McBride, wohnhaft in Downings (Irland),
Hugh McBride, wohnhaft in Downings,
Mullglen Ltd mit Sitz in Largy (Irland),
Cathal Boyle, wohnhaft in Fiafannon (Irland),
Thomas Flaherty, wohnhaft in Kilronan (Irland),
Ocean Trawlers Ltd mit Sitz in Killybegs (Irland),
Patrick Fitzpatrick, wohnhaft in Killeany (Irland),
Eamon McHugh, wohnhaft in Killybegs,
Eugene Hannigan, wohnhaft in Killybegs,
Larry Murphy, wohnhaft in Castletownbere (Irland),
Brendan Gill, wohnhaft in Lifford (Irland),
Kläger im ersten Rechtszug,
Prozessbevollmächtigte: N. Travers, SC, D. Barry, Solicitor, und E. Barrington, SC,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, L. Bay Larsen, T. von Danwitz und A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentin C. Toader, der Kammerpräsidenten D. Šváby und C. Lycourgos, der Richter A. Rosas, A. Borg Barthet (Berichterstatter) und M. Safjan, der Richterinnen M. Berger und A. Prechal sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. G. Fernlund,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 1. September 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 19. Januar 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Mai 2014, McBride u. a./Kommission (T-458/10 bis T-467/10 und T-471/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:249), mit dem das Gericht die Beschlüsse C (2010) 4758, C (2010) 4748, C (2010) 4757, C (2010) 4751, C (2010) 4764, C (2010) 4750, C (2010) 4761, C (2010) 4767, C (2010) 4754, C (2010) 4753 und C (2010) 4752 der Kommission vom 13. Juli 2010 (im Folgenden: streitige Beschlüsse), den von Irland eingereichten Antrag auf Erhöhung der Ziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms IV (im Folgenden: MAP IV) zur Berücksichtigung der Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit bei den Fischereifahrzeugen von Herrn Peter McBride, Herrn Hugh McBride, der Mullglen Ltd, Herrn Cathal Boyle, Herrn Thomas Flaherty, der Ocean Trawlers Ltd, Herrn Patrick Fitzpatrick, Herrn Eamon McHugh, Herrn Eugene Hannigan, Herrn Larry Murphy und Herrn Brendan Gill (im Folgenden: McBride u. a.) zurückzuweisen, für nichtig erklärt hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (ABl. 1997, L 175, S. 27) bestimmt:
„Im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Mitgliedstaaten rechtfertigen Kapazitätserhöhungen, die ausschließlich auf Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zurückgehen, von Fall zu Fall eine entsprechende Erhöhung der Ziele für Flottensegmente, sofern der Fischereiaufwand der betreffenden Fischereifahrzeuge durch diese Maßnahmen nicht erhöht wird.”
Rz. 3
Hinsichtlich der Verfahren zur Durchführung dieser Entscheidung wurde in deren Art. 10 auf Art. 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. 1992, L 389, S. 1) verwiesen, der die Anhörung eines Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur vorsah.
Rz. 4
Art. 1 der Entscheidung 2002/70/EG des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/413 (ABl. 2002, L 31, S. 77) sieht vor, dass Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung 97/413 folgende Fassung erhält:
„Spätestens zum 31. Dezember 2002 wird … der Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten … verringert.”
Rz. 5
Art. 4 ...