Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Kartelle. Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl. Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes. Verstoß gegen Art. 65 KS. Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union. Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung. Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte. Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung. Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1/2003; KS Art. 65

 

Beteiligte

Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

Europäische Kommission

Ferriera Valsabbia SpA

Valsabbia Investimenti SpA

Alfa Acciai SpA

 

Tenor

1. Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037), werden aufgehoben.

2. Die Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl – Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Ferriera Valsabbia SpA, die Valsabbia Investimenti SpA und die Alfa Acciai SpA betrifft.

3. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Ferriera Valsabbia SpA, der Valsabbia Investimenti SpA und der Alfa Acciai SpA im Rahmen der erstinstanzlichen Verfahren sowie im Rahmen der vorliegenden Rechtsmittel entstanden sind.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Februar 2015,

Ferriera Valsabbia SpA mit Sitz in Odolo (Italien) (C-86/15 P),

Valsabbia Investimenti SpA mit Sitz in Odolo (C-86/15 P),

Alfa Acciai SpA mit Sitz in Brescia (Italien) (C-87/15 P),

Prozessbevollmächtigte: D. M. Fosselard, avocat, D. Slater, Solicitor, und A. Duron, avocate,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch L. Malferrari und P. Rossi als Bevollmächtigte im Beistand von P. Manzini, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Juhász sowie der Richter C. Vajda (Berichterstatter) und C. Lycourgos,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: V. Giacobbo-Peyronnel, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Dezember 2016

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihren Rechtsmitteln beantragen die Ferriera Valsabbia SpA und die Valsabbia Investimenti SpA (im Folgenden zusammen: Valsabbia) in der Rechtssache C-86/15 P sowie die Alfa Acciai SpA (im Folgenden: Alfa) in der Rechtssache C-87/15 P (im Folgenden gemeinsam: Rechtsmittelführerinnen) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti/Kommission (T-92/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1032), und vom 9. Dezember 2014, Alfa Acciai/Kommission (T-85/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1037) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 – Bewehrungsrundstahl – Neuentscheidung, im Folgenden: Entscheidung vom 30. September 2009) in der durch die Entscheidung C(2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 (im Folgenden: Änderungsentscheidung) geänderten Fassung (Entscheidung vom 30. September 2009 in der Fassung der Änderungsentscheidung, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.

Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten und streitige Entscheidung

Rz. 2

Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeiten wird in den Rn. 20 bis 25 der angefochtenen Urteile dargestellt:

„20 Von Oktober bis Dezember 2000 nahm die Kommission nach Art. 47 KS bei italienischen Herstellern von Bewehrungsrundstahl und einem Verband italienischer Stahlunternehmen Nachprüfungen vor. Darüber hinaus übersandte sie ihnen gemäß Art. 47 KS Auskunftsersuchen …

21 Am 26. März 2002 eröffnete die Kommission das Verwaltungsverfahren und formulierte Beschwerdepunkte nach Art. 36 KS (im Folgenden: Mitteilung der Beschwerdepunkte) … [Die Rechtsmittelführerinnen nahmen] schriftlich zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung. Am 13. Juni 2002 fand eine Anhörung statt …

22 Am 12. August 2002 formulierte die Kommission zusätzliche Beschwerdepunkte (im Folgenden: Mitteilung zusätzlicher Beschwerdepunkte), die an die Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet wurden....

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