Entscheidungsstichwort (Thema)
BEDIENSTETE. AENDERUNG DES DIENSTORTES. Beamte. Klage. Vorherige Verwaltungsbeschwerde. Identität von Gegenstand und Grund. Organisation der Dienststellen. Dienstliche Verwendung des Personals. Versetzung an einen anderen Dienstort. Bedienstete auf Zeit. Angemessene Frist für die Durchführung
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Beamter kann vor dem Gerichtshof nur Anträge stellen, die denselben Gegenstand haben wie die in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Anträge, und nur solche Rügen erheben, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen.
2. Die Versetzung eines Beamten an einen anderen Dienstort kann für den Betroffenen familiäre Schwierigkeiten und wirtschaftliche Belastungen mit sich bringen, stellt aber kein ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis in seiner Laufbahn dar, da die Dienstorte, an die er versetzt werden kann, auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind und die Anstellungsbehörde möglicherweise dienstlichen Erfordernissen gerecht werden muß, die eine solche Versetzung unumgänglich machen.
Eine solche Schlußfolgerung drängt sich erst recht auf, wenn es sich um einen Bediensteten auf Zeit handelt, dessen Beschäftigungsvertrag unter Beachtung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann und dem eine angemessene Frist zur Durchführung der Entscheidung über die Versetzung gewährt worden ist.
Beteiligte
Mareile Aldinger, verheiratete Tziovas |
Gabriella Virgili, verheiratete Schettini |
Tenor
1) Die Klagen werden abgewiesen.
2) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
Gründe
1 Frau Mareile Aldinger und Frau Gabriella Virgili haben mit Klageschriften, die am 28. Januar 1987 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind, Klagen erhoben auf Aufhebung einer Reihe von Entscheidungen, mit denen die Fraktion der Europäischen Volkspartei des Europäischen Parlaments (im folgenden: Fraktion der EVP) die für die Arbeiten der Parlamentsausschüsse verwendeten Bediensteten nach Brüssel versetzt hat.
2 Durch Vertrag vom 8. Mai und vom 1. April 1981 wurden Frau Aldinger und Frau Virgili vom Europäischen Parlament als Bedienstete auf Zeit eingestellt und der Fraktion der EVP in Luxemburg zugewiesen.
3 Im Anschluß an Erörterungen im Jahre 1984 beschloß das Büro der Fraktion der EVP am 10. Juli 1985, die Berater bei den parlamentarischen Ausschüssen und ihre Sekretärinnen nach Brüssel zu versetzen, sobald die notwendigen Diensträume zur Verfügung stünden. Diese Entscheidung wurde zweimal vom Vorstand der Fraktion der EVP bestätigt, und zwar in seinen Sitzungen vom 17. Juni und vom 1. Juli 1986. In der letzten Sitzung legte der Vorstand der Fraktion der EVP fest, daß „die Versetzung, um die sozialen Probleme der Betroffenen und insbesondere die schulischen Probleme voll zu berücksichtigen, im Juli 1987 erfolgen wird”.
4 Mit Schreiben vom 16. Juli 1986 benachrichtigte Sergio Guccione, Generalsekretär der Fraktion der EVP, die betroffenen Bediensteten, unter ihnen die beiden Klägerinnen, davon, daß die Versetzung im Juli 1987, am Ende des Schuljahres, erfolgen werde. In diesem Schreiben erklärte Herr Guccione ausserdem, daß er bereit sei, gegebenenfalls die Lösung der persönlichen Probleme der Betroffenen zu erörtern, und hob hervor, daß bei der Durchführung der Versetzungsmaßnahmen den Vorschlägen des Personalausschusses Rechnung getragen werde.
5 Mit Schreiben vom 7. und 17. September 1986 antworteten Frau Aldinger und Frau Virgili auf diese Mitteilung. Frau Aldinger erklärte in ihrem Schreiben, sie nehme ihre für Juli 1987 vorgesehene Versetzung nach Brüssel „zur Kenntnis”. Sie bat gleichwohl die Anstellungsbehörde, „präzise auf ((ihre)) Belange einzugehen” und unter Berücksichtigung ihrer familiären Situation „ihren Aufenthalt am Dienstort Luxemburg mindestens bis zum Ablauf der Arbeitsvertragsfrist ihres Mannes – Anfang 1989 – zu verlängern”.
6 Frau Virgili legte mit ihrem Schreiben „offizielle Beschwerde im Sinne der Artikel 90 ff. des Statuts” gegen die Mitteilung ihrer Versetzung nach Brüssel ein, betonte jedoch, daß sich ihre Beschwerde nicht gegen „die Versetzung an sich” richte, sondern eher einen „ausreichenden Aufschub” zur „Lösung bestimmter familiärer Probleme” anstrebe.
7 Am 29. Oktober 1986 antwortete der Vorsitzende der Fraktion der EVP in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde auf die Schreiben der Klägerinnen. Er bestätigte die erneute Prüfung ihrer Angelegenheit, hob jedoch hervor, daß die betreffenden Versetzungsentscheidungen „Ausfluß der Organisationsbefugnis ((sind)), die das Beamtenstatut, insbesondere Artikel 7, der Anstellungsbehörde einräumt”, und daß die Versetzung nach Brüssel „den Erfordernissen der Rationalisierung und der Effektivität des Dienstes Parlamentarische Arbeiten entspricht”. Er wies schließlich darauf hin, daß die Frist bis zum 1. Juli 1987 für die Versetzung auf dem Willen beruhe, „die persönlichen und familiären Probleme” der ...