Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verbraucherschutz. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Geltungsbereich. Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen. Angaben in kommerziellen Mitteilungen, die sich ausschließlich an medizinische Fachkreise richten
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 1 Abs. 2
Beteiligte
Verband Sozialer Wettbewerb e. V |
Tenor
Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen über Lebensmittel, die als solche an den Endverbraucher abgegeben werden sollen, in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auch wenn sich diese Mitteilungen nicht an den Endverbraucher, sondern ausschließlich an medizinische Fachkreise richten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht München I (Deutschland) mit Entscheidung vom 16. Dezember 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 19. Januar 2015, in dem Verfahren
Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
gegen
Innova Vital GmbH
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie der Richter D. Šváby, J. Malenovský, M. Safjan (Berichterstatter) und M. Vilaras,
Generalanwalt: H. Saugmandsgaard Øe,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Innova Vital GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Büttner,
- der griechischen Regierung, vertreten durch A. Dimitrakopoulou und K. Karavasili als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch D. Colas und S. Ghiandoni als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und K. Herbout-Borczak als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Februar 2016
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. 2006, L 404, S. 9, berichtigt im ABl. 2007, L 12, S. 3) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1047/2012 der Kommission vom 8. November 2012 (ABl. 2012, L 310, S. 36) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen dem Verband Sozialer Wettbewerb e. V., einem deutschen Wettbewerbsverein, und der Innova Vital GmbH über die Geltung der Verordnung Nr. 1924/2006 für nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben in einem Schreiben, das sich ausschließlich an medizinische Fachkreise richtet.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinien 2000/31/EG und 2006/123/EG
Rz. 3
Gemäß Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt „Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr”) (ABl. 2000, L 178, S. 1) bezeichnet für die Zwecke dieser Richtlinie der Ausdruck
„‚kommerzielle Kommunikation’ alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt; die folgenden Angaben stellen als solche keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
- Angaben, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post;
- Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden”.
Rz. 4
Art. 4 Nr. 12 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36) sieht für den Begriff „kommerzielle Kommunikation” eine ähnliche Definition vor.
Verordnung Nr. 1924/2006
Rz. 5
In den Erwägungsgründen 1, 2, 4, 9, 14, 16 bis 18 und 23 der Verordnung Nr. 1924/2006 heißt es:
„(1) Zunehmend werden Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet, und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sollten die im Handel befindlichen Produkte, einschließlich der eingeführten Produkte, sicher s...