Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Kartelle. Weltmarkt für Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme. Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen bezüglich der Preisfestsetzung, der Markt- und Kundenaufteilung sowie der Produktionsbeschränkung. Verteidigungsrechte. Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte ausschließlich an die Muttergesellschaften eines gemeinsamen Unternehmens und nicht an dieses Unternehmen. Geldbuße. Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2006). Bestimmung des Umsatzes, der mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht. Konzerninterne Verkäufe des betreffenden Produkts außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Berücksichtigung der im EWR getätigten Verkäufe der Endprodukte, in die das betreffende Produkt eingebaut ist. Gleichbehandlung

 

Beteiligte

LG Electronics / Kommission

Europäische Kommission

Koninklijke Philips Electronics NV

LG Electronics Inc

 

Tenor

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die LG Electronics Inc. und die Koninklijke Philips Electronics NV tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In den verbundenen Rechtssachen

betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 12. bzw. 19. November 2015,

LG Electronics Inc. mit Sitz in Seoul (Südkorea), Prozessbevollmächtigte: G. van Gerven und T. Franchoo, advocaten,

Koninklijke Philips Electronics NV mit Sitz in Eindhoven (Niederlande), Prozessbevollmächtigte: E. Pijnacker Hordijk, J. K. de Pree und S. Molin, advocaten,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch A. Biolan, V. Bottka und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský und M. Safjan,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Mai 2017

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-588/15 P beantragt die LG Electronics Inc. (im Folgenden: LGE), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2015, LG Electronics/Kommission (T-91/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil I, EU:T:2015:609), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2012) 8839 final der Kommission vom 5. Dezember 2012 in einem Verfahren nach Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.437 – Bildröhren für Fernsehgeräte und Computerbildschirme) (im Folgenden: streitiger Beschluss), soweit er sie betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße, abgewiesen hat.

Rz. 2

Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-622/15 P beantragt die Koninklijke Philips Electronics NV (im Folgenden: Philips) die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 9. September 2015, Philips/Kommission (T-92/13, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil II, EU:T:2015:605), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, soweit er sie betrifft, und, hilfsweise, auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße, abgewiesen hat.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 3

Aus Rn. 9 des angefochtenen Urteils I und Rn. 10 des angefochtenen Urteils II (zusammen im Folgenden: angefochtene Urteile) geht hervor, dass die Europäische Kommission mit dem streitigen Beschluss feststellte, dass die weltweit führenden Hersteller von Kathodenstrahlröhren „cathode ray tubes”, im Folgenden: CRT) durch ihre Teilnahme an zwei getrennten Zuwiderhandlungen, von denen jede jeweils eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstelle, gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: EWR-Abkommen) verstoßen hätten. Diese Zuwiderhandlungen beträfen einerseits den Markt für Farbbildröhren für Computerbildschirme „colour display tubes”, im Folgenden: CDT) und andererseits den Markt für Farbbildröhren für Fernseher „colour picture tubes”, im Folgenden: CPT).

Rz. 4

Wie das Gericht sowohl in Rn. 2 des angefochtenen Urteils I als auch des angefochtenen Urteils II ausgeführt hat, sind CRT luftleere Glaskolben, die eine Elektronenkanone und eine Fluoreszenz-Anzeige (fluoreszierender Bildschirm) enthalten und üblicherweise eine innere oder äußere Vorrichtung zur Beschleunigung und Ablenkung der Elektronen aufweisen. Wenn die von der Elektronenkanone ausgesendeten Elektronen auf den fluoreszierenden Bildschirm treffen, erzeugen sie Licht und lassen das Bild auf dem Bildschirm sichtbar werden. Die CDT und die CPT waren die einzigen beiden Arten von CRT, die zum Zeitpunkt des den streitigen Beschluss betreffenden Sachverhalts existierten.

Rz. 5

Aus Rn. 1 des an...

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