Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle- Weltmarkt für Flüssigkristallanzeigen (LCD). Preisfestsetzung. Geldbußen. Bestimmung des Umsatzes. Gemeinschaftsunternehmen. Berücksichtigung der Verkäufe an die Muttergesellschaften. Teilweiser Erlass der Geldbuße. Beweise für tatsächliche Umstände, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte

 

Normenkette

AEUV Art. 101; EWR-Abkommen Art. 53

 

Beteiligte

LG Display und LG Display Taiwan / Kommission

Europäische Kommission

Rechtsmittelführer

LG Display Taiwan Co. Ltd

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die LG Display Co. Ltd und die LG Display Taiwan Co. Ltd tragen die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. Mai 2014,

LG Display Co. Ltd mit Sitz in Seoul (Südkorea),

LG Display Taiwan Co. Ltd mit Sitz in Taipeh (Taiwan),

Prozessbevollmächtigte: A. Winckler und F.-C. Laprévote, avocats,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh (Berichterstatter) sowie der Richterin C. Toader und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2015,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die LG Display Co. Ltd (im Folgenden: LGD) und die LG Display Taiwan Co. Ltd (im Folgenden: LGDT) die teilweise Aufhebung des Urteils LG Display und LG Display Taiwan/Kommission (T-128/11, EU:T:2014:88) des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht zum einen den Beschluss K(2010) 8761 endg. der Kommission vom 8. Dezember 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.309 – LCD), von dem im Amtsblatt der Europäischen Union vom 7. Oktober 2011 (ABl. C 295, S. 8) eine Zusammenfassung veröffentlicht wurde (im Folgenden: streitiger Beschluss), abgeändert und die Höhe der Geldbuße, die in Art. 2 dieses Beschlusses gesamtschuldnerisch gegen sie verhängt worden war, auf 210 000 000 Euro festgesetzt hat und zum anderen ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses, soweit er sie betrifft, sowie auf Herabsetzung der Höhe der Geldbuße im Übrigen abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) sieht in Art. 23 Abs. 2 und 3 vor:

„(2) Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel [101 AEUV] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.”

Rz. 3

Art. 31 der Verordnung lautet:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.”

Rz. 4

Ziff. 6 der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen) bestimmt:

„Die Verbindung des Umsatzes auf den vom Verstoß betroffenen Märkten mit der Dauer stellt eine Formel dar, die die wirtschaftliche Bedeutung der Zuwiderhandlung und das jeweilige Gewicht des einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmens angemessen wiedergibt …”

Rz. 5

Unter der Überschrift „Grundbetrag der Geldbuße” sieht Ziff. 13 dieser Leitlinien vor:

„Zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße verwendet die Kommission den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des [Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)] verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren … Zusammenhang stehen …”

Rz. 6

Rn. 23 Buchst. b der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit) sieht die verschiedenen Ermäßigungen von Geldbußen vo...

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