Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht. Anwendungsbereich. Verträge über die Teilzeitnutzung von Immobilien. Auf die Nichtigerklärung dieser Verträge gerichtete Klage. Parteien mit britischer Staatsangehörigkeit. Rechtswahl. Freie Rechtswahl. Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht. Verbraucherverträge. Grenzen

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 Art. 3, 4 Abs. 1 Buchst. b, c, Art. 6

 

Beteiligte

Diamond Resorts Europe u.a

JF

NS

Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España)

Diamond Resorts Spanish Sales SL

Sunterra Tenerife Sales SL

 

Tenor

1.Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) finden im Rahmen eines bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen Rechtsstreits auf Verträge Anwendung, deren beide Parteien dem Vereinigten Königreich angehören, soweit die Verträge einen Auslandsbezug aufweisen.

2.Art. 6 Abs. 2 der Verordnung Nr. 593/2008

ist dahin auszulegen, dass

  • die Parteien eines Verbrauchervertrags, wenn dieser Vertrag die Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 erfüllt, das auf den Vertrag anzuwendende Recht gemäß Art. 3 der Verordnung wählen können, sofern diese Rechtswahl nicht dazu führt, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung – wonach ein solcher Vertrag dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat – mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf;
  • in Anbetracht dessen, dass es sich bei diesem Art. 6 Abs. 2 seiner Art nach um eine zwingende und abschließende Regelung handelt, von dieser Bestimmung nicht zugunsten eines für den Verbraucher angeblich günstigeren Rechts abgewichen werden darf.
 

Tatbestand

In der Rechtssache C-632/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Granadilla de Abona (Gericht erster Instanz und Ermittlungsgericht Nr. 2 Granadilla de Abona, Spanien) mit Entscheidung vom 13. Oktober 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 2021, in dem Verfahren

JF,

NS

gegen

Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España),

Diamond Resorts Spanish Sales SL,

Sunterra Tenerife Sales SL

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter F. Biltgen (Berichterstatter) und J. Passer,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • –        von JF und NS, vertreten durch A. García Cami, Procurador, und L. Mancera Molero, Abogada,
  • –        der Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España), der Diamond Resorts Spanish Sales SL und der Sunterra Tenerife Sales SL, vertreten durch M.-D. Gómez Dabic und J. M. Macías Castaño, Abogados,
  • –        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Ballesteros Panizo als Bevollmächtigten,
  • –        der tschechischen Regierung, vertreten durch L. Halajová, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
  • –        der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín und W. Wils als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (ABl. 1980, L 266, S. 1, im Folgenden: Übereinkommen von Rom) sowie von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 6 Abs. 1 und Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. 2008, L 177, S. 6, im Folgenden: Rom-I-Verordnung).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen JF und NS einerseits und der Diamond Resorts Europe Limited (Sucursal en España) (im Folgenden: Diamond Resorts Europe), der Diamond Resorts Spanish Sales SL und der Sunterra Tenerife Sales SL andererseits wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung von zwischen den Klägern des Ausgangsverfahrens und Diamond Resorts Europe geschlossenen Verträgen über die Teilzeitnutzung von Immobilien.

Rechtlicher Rahmen

Erstes Protokoll

Rz. 3

Art. 1 des am 1. August 2004 in Kraft getretenen Ersten Protokolls betreffend die Auslegung des am 19. Juni 1980 in Rom zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1989, L 48, S. 1, im Folgenden: Erstes Protokoll) bestimmt:

„Der Gerichtshof der E...

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