Entscheidungsstichwort (Thema)
Soziale Sicherheit. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Titel III Kapitel I. Art. 28, 28a und 33. Verordnung (EWG) Nr. 574/72. Art. 29. Freizügigkeit. Art. 21 AEUV und 45 AEUV. Leistungen der Krankenversicherung. Bezieher einer Alters- oder Arbeitsunfähigkeitsrente. Wohnsitz in einem anderen als dem zur Zahlung der Rente verpflichteten Mitgliedstaat. Gewährung von Sachleistungen im Wohnstaat zulasten des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates. Keine Eintragung im Wohnstaat. Beitragspflicht im zur Zahlung der Rente verpflichteten Staat. Änderung der nationalen Rechtsvorschriften des zur Zahlung der Rente verpflichteten Staates. Fortbestand der Krankenversicherung. Ungleichbehandlung Gebietsansässiger und Gebietsfremder
Beteiligte
College voor zorgverzekeringen |
Tenor
1. Die Art. 28, 28a und 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 311/2007 der Kommission vom 19. März 2007 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach Rentner, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates zum Bezug einer Rente berechtigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in dem sie nach den Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit haben, die vom zuständigen Träger des letzteren Mitgliedstaats gewährt werden, für diese Leistungen auch dann Beiträge in Form eines Einbehalts von ihrer Rente entrichten müssen, wenn sie nicht beim zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats eingetragen sind.
2. Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach Rentner, die nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zum Bezug einer Rente berechtigt sind und in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, in dem sie nach den Art. 28 und 28a der Verordnung Nr. 1408/71 in der durch die Verordnung Nr. 1992/2006 geänderten Fassung Anspruch auf Sachleistungen bei Krankheit haben, die vom zuständigen Träger des letzteren Mitgliedstaats gewährt werden, für diese Leistungen auch dann Beiträge in Form eines Einbehalts von ihrer Rente entrichten müssen, wenn sie nicht beim zuständigen Träger des Wohnmitgliedstaats eingetragen sind.
Hingegen ist Art. 21 AEUV dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung entgegensteht, sofern sie – was zu klären Sache des vorlegenden Gerichts ist – eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung Gebietsansässiger und Gebietsfremder in Bezug auf die Gewährleistung des Fortbestands der umfassenden Absicherung gegen das Krankheitsrisiko veranlasst oder enthält, die die Betreffenden im Rahmen von vor Inkrafttreten dieser Regelung abgeschlossenen Versicherungsverträgen genossen haben.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Centrale Raad van Beroep (Niederlande) mit Entscheidung vom 26. August 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 27. August 2009, in dem Verfahren
J. A. van Delft,
J. C. Ramaer,
J. M. van Willigen,
J. F. van der Nat,
C. M. Janssen,
O. Fokkens
gegen
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erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas, U. Lõhmus und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von Herrn van Delft und Herrn van Willigen, vertreten durch E. Pijnacker Hordijk, advocaat,
- von Herrn Janssen, vertreten durch H. Frantzen und H. Ebbink, advocaten,
- von Herrn Fokkens,
- des College voor zorgverzekeringen, vertreten durch M. van Dijen und R. G. van der Wissel als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und J. Langer als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,
- der französischen Regierung, vertreten durch G. de Bergues und A. Czubinski als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommiss...