Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinsame Agrarpolitik. Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen. Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. Betriebsprämienregelung. Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen. Begriff der beihilfefähigen Fläche. Nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit. Voraussetzungen für die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zu einem Betrieb
Beteiligte
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion |
Tenor
1. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er der Beihilfefähigkeit einer Fläche, deren Nutzung zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dient, deren überwiegender Zweck aber in der Verfolgung der Ziele der Landschaftspflege und des Naturschutzes besteht, nicht entgegensteht. Ferner ist eine Tätigkeit, die der Definition in Art. 2 Buchst. c dieser Verordnung entspricht, auch dann eine landwirtschaftliche Tätigkeit, wenn der Landwirt Weisungen der Naturschutzbehörde unterliegt.
2. Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in der durch die Verordnung Nr. 2013/2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass
- die Zuordnung einer landwirtschaftlichen Fläche zum Betrieb des Landwirts nicht voraussetzt, dass sie diesem aufgrund eines Pachtvertrags oder eines anderen gleichartigen Überlassungsvertrags gegen Entgelt zur Verfügung steht,
- es der Zuordnung einer Fläche zu einem Betrieb nicht entgegensteht, dass die Fläche dem Landwirt unentgeltlich nur gegen Übernahme der Beiträge zur Berufsgenossenschaft zur Nutzung in bestimmter Weise und innerhalb eines begrenzten Zeitraums entsprechend den Zielen des Naturschutzes überlassen wird, sofern der Landwirt in der Lage ist, diese Fläche für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten mit einer hinreichenden Selbständigkeit für seine landwirtschaftlichen Tätigkeiten zu nutzen, und dass
- es für die Zuordnung der betreffenden Fläche zum Betrieb des Landwirts unschädlich ist, dass dieser verpflichtet ist, gegen eine Vergütung bestimmte Aufgaben für einen Dritten wahrzunehmen, sofern er diese Fläche auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung für seine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Deutschland) mit Entscheidung vom 28. Januar 2009, eingegangen beim Gerichtshof am 11. Februar 2009, in dem Verfahren
Landkreis Bad Dürkheim
gegen
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter J.-J. Kasel, A. Borg Barthet (Berichterstatter), E. Levits und M. Safjan,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- des Landkreises Bad Dürkheim, vertreten durch A. Martin als Bevollmächtigten,
- der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, vertreten durch M. Arnoldi als Bevollmächtigten,
- von Frau Niedermair-Schiemann, vertreten durch die Rechtsanwälte M. Winkelmüller und M. Rietdorf,
- der deutschen Regierung, vertreten durch M. Lumma und J. Möller als Bevollmächtigte,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und M. Drwiecki als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Clotuche-Duvieusart und G. von Rintelen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Mai 2010
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1, berichtigt im ABl. 2004, L 94, S. 70, und ABl. 2006, L 279, S. 30) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2013/2006 des Rates vom 19. Dezember 2006 (ABl. L 384, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1782/2003).
Rz. 2
Das Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Landkreis Bad Dürkheim und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (im Folgenden: A...