Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Beitritt neuer Mitgliedstaaten. Republik Kroatien. Übergangsmaßnahmen. Freier Dienstleistungsverkehr. Entsendung von Arbeitnehmern. Entsendung von kroatischen Staatsangehörigen und Drittstaatsangehörigen nach Österreich über ein Unternehmen mit Sitz in Italien

 

Normenkette

Richtlinie 96/71/EG

 

Beteiligte

Danieli & C. Officine Meccaniche u.a

Danieli & C. Officine Meccaniche SpA

Dragan Panic

Ivan Arnautov

Jakov Mandic

Miroslav Brnjac

Nicolai Dorassevitch

Alen Mihovic

Regionale Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice

 

Tenor

1. Die Art. 56 und 57 AEUV und Anhang V Kapitel 2 Nr. 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, die Entsendung von kroatischen Arbeitnehmern, die bei einem Unternehmen mit Sitz in Kroatien beschäftigt sind, durch das Erfordernis einer Beschäftigungsbewilligung einzuschränken, wenn die Entsendung dieser Arbeitnehmer im Wege ihrer Überlassung im Sinne des Art. 1 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen an ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch dieses Unternehmen in dem ersten dieser Mitgliedstaaten erfolgt.

2. Die Art. 56 und 57 AEUV sind dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat nicht berechtigt ist, zu verlangen, dass Drittstaatsangehörige, die einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen von einem anderen, ebenfalls in diesem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zum Zweck der Erbringung einer Dienstleistung im erstgenannten Mitgliedstaat überlassen werden, über eine Beschäftigungsbewilligung verfügen.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 13. Dezember 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2017, in dem Verfahren

Danieli & C. Officine Meccaniche SpA,

Dragan Panic,

Ivan Arnautov,

Jakov Mandic,

Miroslav Brnjac,

Nicolai Dorassevitch,

Alen Mihovic

gegen

Regionale Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer M. Vilaras in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter J. Malenovský, L. Bay Larsen (Berichterstatter), M. Safjan und D. Šváby,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Danieli & C. Officine Meccaniche SpA sowie der Herren Panic, Arnautov, Mandic, Brnjac, Dorassevitch und Mihovic, vertreten durch Rechtsanwalt E. Oberhammer,
  • der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und D. Klebs als Bevollmächtigte,
  • der niederländischen Regierung, vertreten durch M. Bulterman und J. Langer als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kellerbauer und L. Malferrari als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. April 2018

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 56 und 57 AEUV, des Anhangs V Kapitel 2 Nrn. 2 und 12 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 2012, L 112, S. 21, im Folgenden: Akte über den Beitritt Kroatiens) sowie der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. 1997, L 18, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Danieli & C. Officine Meccaniche SpA (im Folgenden: Danieli), einer italienischen Gesellschaft, sowie sechs Arbeitnehmern mit kroatischer, russischer bzw. weißrussischer Staatsangehörigkeit auf der einen Seite und der Regionalen Geschäftsstelle Leoben des Arbeitsmarktservice (Österreich), einer dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unterstellten Behörde, auf der anderen Seite über die Entsendung dieser Arbeitnehmer.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Akte über den Beitritt Kroatiens

Rz. 3

Art. 18 der Akte über den Beitritt Kroatiens lautet:

„Die in Anhang V aufgeführten Maßnahmen gelten für Kroatien unter den in jenem Anhang festgelegten Bedingungen.”

Rz. 4

Anhang V der Akte über den Beitritt Kroatiens trägt die Überschrift „Liste n...

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