Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt worden ist. Zwangsgeld. Zahlungsverlangen. Aufhebung der die Vertragsverletzung begründenden nationalen Regelung. Beurteilung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat ergriffen hat, um dem Urteil des Gerichtshofs nachzukommen, durch die Kommission. Grenzen. Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem Gericht
Beteiligte
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Portugiesischen Republik im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten.
3. Die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 8. Juni 2011,
Europäische Kommission, vertreten durch P. Hetsch, P. Costa de Oliveira und M. Heller als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien:
Portugiesische Republik, vertreten durch L. Inez Fernandes und J. Arsénio de Oliveira als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
unterstützt durch
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte,
Hellenische Republik, vertreten durch A. Samoni-Bantou und I. Pouli als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
Französische Republik, vertreten durch G. de Bergues, A. Adam, J. Rossi und N. Rouam als Bevollmächtigte,
Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und M. Noort als Bevollmächtigte,
Republik Polen, vertreten durch M. Szpunar und B. Majczyna als Bevollmächtigte,
Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten M. Ilešič, E. Juhász, A. Borg Barthet, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça, der Richter A. Rosas, G. Arestis und A. Arabadjiev, der Richterin C. Toader sowie der Richter E. Jarašiūnas und C. Vajda,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2013,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Mai 2013
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, Slg. 2011, II-1429, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Entscheidung K(2008) 7419 endg. der Kommission vom 25. November 2008 (im Folgenden: streitige Entscheidung) mit der Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgelds, das in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1, im Folgenden: Urteil von 2008), geschuldet wird, für nichtig erklärt hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 2
Mit Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, im Folgenden: Urteil von 2004), hat der Gerichtshof entschieden, dass „[d]ie Portugiesische Republik … dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge [ABl. L 395, S. 33] verstoßen [hat], dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 vom 21. November 1967 [im Folgenden: Gesetzesdekret Nr. 48 051] nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an diejenigen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt wurden, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird”.
Rz. 3
Die Kommission war der Ansicht, dass die Portugiesische Republik diesem Urteil nicht nachgekommen sei, und beschloss deshalb, Klage gemäß Art. 228 Abs. 2 EG wegen Nichtbeachtung der durch das Urteil von 2004 auferlegten Verpflichtungen zu erheben.
Rz. 4
Im Urteil von 2008 hat der Gerichtshof in den Rn. 16 und 17 ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Tenors des Urteils von 2004 für die Feststellung, ob die Portugiesische Republik die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen erlassen hatte, zu prüfen war, ob das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufgehoben worden war. Dazu s...