Entscheidungsstichwort (Thema)
Freier Dienstleistungsverkehr. Steuerrecht. Körperschaftsteuer. Darbietungen und Lektionen aus dem Pferdedressursport, die in einem Mitgliedstaat durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen veranstaltet werden. Berücksichtigung der Betriebsausgaben. Voraussetzungen der Erstattung. Unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Einkünften in dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Beschränkt Steuerpflichtige
Normenkette
EGVtr Art. 49; EStG § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 3, § 50a Abs. 4; KStG § 8 Abs. 1
Beteiligte
Centro Equestro da Leziria Grande |
Centro Equestre da Lezíria Grande Lda |
Verfahrensgang
Tenor
Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) steht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegen, soweit diese die Erstattung der im Wege des Steuerabzugs von einem beschränkt Steuerpflichtigen erhobenen Körperschaftsteuer davon abhängig macht, dass die Betriebsausgaben, deren Berücksichtigung dieser Steuerpflichtige zu diesem Zweck beantragt, in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, die im Rahmen einer im betreffenden Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit erzielt worden sind, und soweit alle Kosten, die sich von dieser Tätigkeit nicht trennen lassen, unabhängig vom Ort oder Zeitpunkt ihrer Entstehung als solche Ausgaben betrachtet werden. Art. 59 EG-Vertrag steht dagegen einer nationalen Regelung entgegen, soweit sie die Erstattung der betreffenden Steuer an diesen Steuerpflichtigen von der Voraussetzung abhängig macht, dass die genannten Betriebsausgaben die Hälfte der erwähnten Einnahmen übersteigen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 26. Mai 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2004, in dem Verfahren
Centro Equestre da Lezíria Grande Lda
gegen
Bundesamt für Finanzen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter A. Borg Barthet und U. Lõhmus (Berichterstatter),
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: R. Grass,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch C.-D. Quassowski und A. Tiemann als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. De Bellis, avvocato dello Stato,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Eggers und R. Lyal als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Juni 2006
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits der Gesellschaft portugiesischen Rechts Centro Equestre da Lezíria Grande Lda (im Folgenden: CELG) und dem Bundesamt für Finanzen (im Folgenden: Bundesamt), bei dem es um dessen Ablehnung des Antrags auf Erstattung der im Wege des Steuerabzugs einbehaltenen Körperschaftsteuer auf die Einnahmen geht, die CELG in Deutschland als beschränkt Steuerpflichtige erzielt hat.
Nationales Recht
3 Nach § 2 Abs. 1 des deutschen Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung von 1991 (BGBl. 1991 I S. 639, im Folgenden: KStG) sind Gesellschaften, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben, beschränkt steuerpflichtig und werden mit der Körperschaftsteuer in Deutschland nur für die dort erzielten Einkünfte besteuert.
4 Nach § 49 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in seiner 1997 geltenden Fassung (BGBl. 1997 I S. 821, im Folgenden: EStG 1997) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 KStG und Art. 17 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 15. Juli 1980 (BGBl. 1982 II S. 129) unterliegen Einkünfte, die eine Gesellschaft portugiesischen Rechts im Rahmen künstlerischer Darbietungen in Deutschland erzielt, dort der Körperschaftsteuer.
5 § 50a Abs. 4 Nr. 1 des EStG in der Fassung von 1990 (BGBl. 1990 I S. 1898) in seiner 1996 geltenden Fassung lautet wie folgt:
„Die Einkommensteuer wird bei beschränkt Steuerpflichtigem im Wege des Steuerabzugs erhoben, … bei Einkünften, die durch künstlerische, sportliche, artistische oder ähnliche Darbietungen im Inland oder durch deren Verwertung im Inland erzielt werden, einschließlich der Einkünfte aus anderen mit diesen Leistungen zusammenhängenden Leistungen, unabhängig davon, wem die Einnahmen zufließen …”
6 Jedoch sieht § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 3 EStG 1997, der rückwirkend für das Steuerjahr 1996 galt, Folgendes vor:
„[E]in beschränkt Steuerpflichtiger, dessen Einnahmen dem Steuerabzug nach § 50a Absatz 4 Nummer 1 oder 2 unterliegen, [kann] die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen u...