Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbot der Börsenumsatzbesteuerung der Zeichnung von Wertpapieren, die bei Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben werden, Verbot der Besteuerung der Lieferung neu ausgegebener Inhaberpapiere
Leitsatz (amtlich)
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 geänderten Fassung verstoßen, dass es
- die in Belgien erfolgte Zeichnung von Wertpapieren, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung oder bei der Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, der Börsenumsatzsteuer unterwirft und
- die physische Aushändigung von Inhaberpapieren belgischer oder ausländischer Publikumsfonds, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung oder bei der Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, der Steuer auf die Lieferung von Inhaberpapieren unterwirft.
Normenkette
EWGRL 335/69 Art.11
Beteiligte
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaates ‐ Indirekte Steuern ‐ Richtlinie 69/335/EWG ‐ Ansammlung von Kapital ‐ Besteuerung von Börsenumsätzen ‐ Besteuerung der Lieferung von Inhaberpapieren“
In der Rechtssache C-415/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal und C. Giolito als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Königreich Belgien, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigte im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat,
Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23) geänderten Fassung verstoßen hat, dass es
‐
die in Belgien erfolgte Zeichnung von Wertpapieren, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung oder bei der Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, der Börsenumsatzsteuer unterwirft,
‐
die physische Aushändigung von Inhaberpapieren belgischer oder ausländischer Publikumsfonds, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung oder bei der Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, der Steuer auf die Lieferung von Inhaberpapieren unterwirft,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann und R. Schintgen (Berichterstatter) sowie der Richterinnen F. Macken und N. Colneric,
Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Januar 2004,
folgendes
Urteil
1
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 19. November 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 226 EG Klage erhoben, mit der sie beantragt, festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) in der durch die Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. L 156, S. 23, im Folgenden: Richtlinie 69/335) geänderten Fassung verstoßen hat, dass es
‐
die in Belgien erfolgte Zeichnung von Wertpapieren, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung oder bei der Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, der Börsenumsatzsteuer unterwirft und
‐
die physische Aushändigung von Inhaberpapieren belgischer oder ausländischer Publikumsfonds, die bei der Gründung einer Gesellschaft oder eines Anlagefonds oder nach einer Kapitalerhöhung oder bei der Auflage einer Anleihe neu ausgegeben werden, der Steuer auf die Lieferung von Inhaberpapieren unterwirft.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsregelung
2
Artikel 11 der Richtlinie 69/335 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten erheben keine Steuer irgendwelcher Art:
a)
auf die Ausfertigung, die Ausgabe, die Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit Aktien, Anteilen oder anderen Wertpapieren gleicher Art sowie Zertifikaten derartiger Wertpapiere, ungeachtet der Person des Emittenten;
b)
auf Anleihen einschließlich Renten, die durch Ausgabe von Obligationen oder anderen handelsfähigen Wertpapieren aufgenommen werden, ungeachtet der Person des Emittenten, auf alle damit zusammenhängenden Formalitäten sowie auf die Ausfertigung, Ausgabe oder Börsenzulassung, das Inverkehrbringen von oder den Handel mit diesen Obligationen oder ...