Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektronische Kommunikation. Zugang zum offenen Internet. Rechte der Endnutzer. Recht, Anwendungen und Dienste abzurufen und sie zu nutzen. Recht, Anwendungen und Dienste bereitzustellen. Verbot von Vereinbarungen oder einer Geschäftspraxis, die die Ausübung der Rechte der Endnutzer einschränken. Begriffe ‚Vereinbarungen’, ‚Geschäftspraxis’, ‚Endnutzer’ und ‚Verbraucher’. Bewertung des Vorliegens einer Einschränkung der Ausübung der Rechte von Endnutzern. Modalitäten. Pflicht, den Verkehr gleich und ohne Diskriminierung zu behandeln. Möglichkeit, angemessene Verkehrsmanagementmaßnahmen anzuwenden. Verbot von Maßnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird. Ausnahmen. Geschäftspraxis, die darin besteht, Pakete anzubieten, mit denen die Abonnenten einen Tarif buchen, der sie berechtigt, ein bestimmtes Datenvolumen uneingeschränkt zu nutzen, ohne dass die Nutzung bestimmter Anwendungen und Dienste, für die ein ‚Nulltarif’ gilt, angerechnet wird, und diese Anwendungen und Dienste nach Verbrauch des Datenvolumens weiter zu nutzen, während die übrigen verfügbaren Anwendungen und Dienste blockiert oder verlangsamt werden
Normenkette
Verordnung (EU) 2015/2120 Art. 3, 3 Abs. 1-3
Beteiligte
Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke |
Tenor
Art. 3 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union ist dahin auszulegen, dass Pakete, die Gegenstand von Vereinbarungen zwischen einem Anbieter von Internetzugangsdiensten und Endnutzern sind, wonach Letztere einen Tarif buchen können, der sie berechtigt, ein bestimmtes Datenvolumen uneingeschränkt zu nutzen, ohne dass die Nutzung bestimmter Anwendungen und Dienste, für die ein „Nulltarif” gilt, angerechnet wird, und diese Anwendungen und Dienste weiterhin zu nutzen, nachdem das gebuchte Datenvolumen ausgeschöpft wurde, während die übrigen verfügbaren Anwendungen und Dienste blockiert oder verlangsamt werden,
- mit Art. 3 Abs. 2 in Verbindung mit dessen Abs. 1 unvereinbar sind, da diese Pakete, Vereinbarungen und Blockierungs- oder Verlangsamungsmaßnahmen die Ausübung der Rechte der Endnutzer einschränken, und
- mit Art. 3 Abs. 3 unvereinbar sind, da die Blockierungs- und Verlangsamungsmaßnahmen auf kommerziellen Erwägungen beruhen.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Fővárosi Törvényszék (Hauptstädtischer Gerichtshof, Ungarn) mit Entscheidungen vom 11. September 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Dezember 2018 bzw. am 23. Januar 2019, in den Verfahren
Telenor Magyarország Zrt.
gegen
Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Vizepräsidentin R. Silva de Lapuerta, der Kammerpräsidenten J.-C. Bonichot, M. Vilaras, E. Regan, S. Rodin und I. Jarukaitis sowie der Richter E. Juhász, M. Ilešič, J. Malenovský (Berichterstatter), L. Bay Larsen, F. Biltgen, A. Kumin, N. Jääskinen und N. Wahl,
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2019,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Telenor Magyarország Zrt., vertreten durch A. Losonci und P. Galambos im Beistand von M. Orbán, ügyvéd,
- des Nemzeti Média- és Hírközlési Hatóság Elnöke, vertreten durch I. Kun als Bevollmächtigten,
- der ungarischen Regierung, zunächst vertreten durch M. Z. Fehér und Zs. Wagner, dann durch M. Z. Fehér als Bevollmächtigte,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, J. Vláčil und A. Brabcová als Bevollmächtigte,
- der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und D. Klebs als Bevollmächtigte,
- der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. J. Langer als Bevollmächtigte,
- der österreichischen Regierung, zunächst vertreten durch G. Hesse und J. Schmoll, dann durch J. Schmoll als Bevollmächtigte,
- der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch C.-R. Canţăr, E. Gane, R. I. Haţieganu und A. Wellman, dann durch E. Gane, R. I. Haţieganu und A. Wellman als Bevollmächtigte,
- der slowenischen Regierung, vertreten durch N. Pintar Gosenca und A. Dežman Mušič als Bevollmächtigte,
- der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun, L. Havas und L. Nicolae als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. März 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 3 der Verordnung (EU) 20...