Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM GERECHTSHOF TE AMSTERDAM. FREIER WARENVERKEHR – VERBOT DES ANBIETENS VON ZUGABEN ZUR ABSATZFOERDERUNG. 1. FREIER WARENVERKEHR – MENGENMÄSSIGE AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN – MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG – BEGRIFF (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 34). 2. FREIER WARENVERKEHR – MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN – MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG – HANDEL MIT EINEM ERZEUGNIS – UNTERSCHIEDE DER NATIONALEN REGELUNGEN – HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT – ZULÄSSIGKEIT (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 30). 3. FREIER WARENVERKEHR – MENGENMÄSSIGE BESCHRÄNKUNGEN – MASSNAHMEN GLEICHER WIRKUNG – VERBOT EINES SYSTEMS VON ZUGABEN ZUR ABSATZFÖRDERUNG – ZULÄSSIGKEIT (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 30 UND 34)
Leitsatz (amtlich)
1. ARTIKEL 34 EWG-VERTRAG ERFASST DIE EINZELSTAATLICHEN MASSNAHMEN, DIE EINE BESONDERE BESCHRÄNKUNG DER AUSFUHRSTRÖME UND DAMIT EINE UNGLEICHBEHANDLUNG DES BINNENHANDELS EINES MITGLIEDSTAATS UND SEINES AUSFUHRHANDELS BEZWECKEN ODER BEWIRKEN, UM DER EINHEIMISCHEN ERZEUGUNG ODER DEM BINNENHANDEL DES BETREFFEN DEN MITGLIEDSTAATS EINEN BESONDEREN VORTEIL ZU VERSCHAFFEN.
2. IN ERMANGELUNG EINER GEMEINSCHAFTLICHEN REGELUNG MÜSSEN HEMMNISSE FÜR DEN BINNENHANDEL DER GEMEINSCHAFT, DIE SICH AUS DEN UNTERSCHIEDEN DER NATIONALEN REGELUNGEN ÜBER DEN HANDEL MIT EINEM ERZEUGNIS ERGEBEN, HINGENOMMEN WERDEN, SOWEIT EINE SOLCHE, UNTERSCHIEDSLOS FÜR INLÄNDISCHE UND EINGEFÜHRTE ERZEUGNISSE GELTENDE REGELUNG NOTWENDIG IST, UM ZWINGENDEN ERFORDERNISSEN, UNTER ANDEREM DEM ERFORDERNIS DES VERBRAUCHERSCHUTZES UND DEM DER LAUTERKEIT DES HANDELSVERKEHRS, GERECHT ZU WERDEN.
3. EINEM MITGLIEDSTAAT IST ES NACH DEN ARTIKELN 30 UND 34 EWG-VERTRAG NICHT VERWEHRT, AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDE ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMTE ERZEUGNISSE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN, NACH DENEN ES UNTERSAGT IST, DEN KÄUFERN EINES NACHSCHLAGEWERKS ZUM ZWECKE DER ABSATZFÖRDERUNG ZUGABEN IN FORM VON BÜCHERN ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN, UND NACH DENEN EINE AUSNAHME VON DIESEM VERBOT VORAUSSETZT, DASS ZWISCHEN DER ZUGABE UND DEM ERZEUGNIS, DAS DEM ZUGABEANGEBOT ZUGRUNDE LIEGT, EIN VERWENDUNGSZUSAMMENHANG BESTEHT.
Normenkette
EWGVtr Art. 34, 30
Beteiligte
Oosthoek's Uitgeversmaatschappij BV |
Tenor
EINEM MITGLIEDSTAAT IST ES NACH DEN ARTIKELN 30 UND 34 EWG-VERTRAG NICHT VERWEHRT, AUF AUS EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT STAMMENDE ODER FÜR EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT BESTIMMTE ERZEUGNISSE NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN ANZUWENDEN, NACH DENEN ES UNTERSAGT IST, DEN KÄUFERN EINES NACHSCHLAGEWERKES ZUM ZWECKE DER ABSATZFÖRDERUNG ZUGABEN IN FORM VON BÜCHERN ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN, UND NACH DENEN EINE AUS NAHME VON DIESEM VERBOT VORAUSSETZT, DASS ZWISCHEN DER ZUGABE UND DEM ERZEUGNIS, DAS DEM ZUGABEANGEBOT ZUGRUNDE LIEGT, EIN VERWENDUNGSZUSAMMENHANG BESTEHT.
Gründe
1 DER GERECHTSHOF AMSTERDAM HAT MIT URTEIL VOM 9. OKTOBER 1981, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 3. NOVEMBER 1981, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG EINE FRAGE NACH DER AUSLEGUNG DER ARTIKEL 30 UND 34 EWG-VERTRAG ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT, UM DIE VEREINBARKEIT DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ZUR BESCHRÄNKUNG DER FREIHEIT, IM RAHMEN DER AUSÜBUNG EINER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT ZUGABEN ANZUBIETEN UND ZU GEWÄHREN, MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT BEURTEILEN ZU KÖNNEN.
2 DIESE FRAGE STELLT SICH IN EINEM VERFAHREN, IN DEM ÜBER DIE BERUFUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN FIRMA OOSTHÖK ' S UITGEVERSMAATSCHAPPIJ BV (NACHSTEHEND: OOSTHÖK) GEGEN EIN URTEIL DER ARRONDISSEMENTSRECHTBANK UTRECHT ZU ENTSCHEIDEN IST, MIT DEM OOSTHÖK WEGEN EINES VERSTOSSES GEGEN DIE WET BEPERKING CADEAUSTELSEL 1977 (GESETZ ÜBER DIE BESCHRÄNKUNG DES ZUGABEWESENS) ZU DREI GELDSTRAFEN VON JE 85 GULDEN VERURTEILT WORDEN WAR.
3 NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1 DIESES GESETZES IST ES VERBOTEN, IM RAHMEN DER AUSÜBUNG EINER GEWERBLICHEN TÄTIGKEIT ZUGABEN ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN. VON DIESEM VERBOT BESTEHEN JEDOCH MEHRERE AUSNAHMEN UND BEFREIUNGEN; SO IST ES NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 3 ERLAUBT, EINE WARE ALS ZUGABE ANZUBIETEN ODER ZU GEWÄHREN, WENN DIESE GEWÖHNLICH BEI DER BENUTZUNG ODER BEIM VERBRAUCH ALLER ERZEUGNISSE, FÜR DEREN KAUF SIE ALS ZUGABE ANGEBOTEN ODER GEWÄHRT WIRD, BENUTZT ODER VERBRAUCHT WIRD – EIN MERKMAL, DAS GEWÖHNLICH MIT DEM BEGRIFF DES VERWENDUNGSZUSAMMENHANGS (CONSUMPTIEVERWANTSCHAP) BEZEICHNET WIRD –, WENN DIE WARE MIT EINER DAUERHAFTEN UND BEI GEWÖHNLICHEM VERBRAUCH SICHTBAREN AUFSCHRIFT VERSEHEN IST, DIE IHR DEUTLICH ERKENNBAR WERBECHARAKTER VERLEIHT, UND WENN IHR WERT 4 % DES VERKAUFSPREISES ALLER WAREN NICHT ÜBERSTEIGT, FÜR DEREN KAUF SIE ALS ZUGABE ANGEBOTEN ODER GEWÄHRT WIRD.
4 DIE FIRMA OOSTHÖK VERTREIBT IN DEN NIEDERLANDEN, IN BELGIEN UND IN EINEM KLEINEN TEIL VON NORDFRANKREICH VERSCHIEDENE NACHSCHLAGEWERKE IN NIEDERLÄNDISCHER SPRACHE, VON DENEN EINIGE IN DEN NIEDERLANDEN VON DER FIRMA OOSTHÖK, ANDERE IN BELGIEN VON EINEM SCHWESTERUNTERNEHMEN ZUSAMMENGESTELLT UND HERGESTELLT WERDEN. SEIT 1974 BOT DIE FIRMA OOSTHÖK IN IHRER ZEITUNGS- UND ZEITSCHRIFTENWERBUNG SOWIE M...