Entscheidungsstichwort (Thema)
Freizügigkeit und freier Dienstleistungsverkehr. Begriff ‚Arbeitnehmer’. Erfordernis eines Unterordnungsverhältnisses. Kraftfahrzeug. Überlassung an den Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber. Im Ausland zugelassenes Fahrzeug. Arbeitgeber, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist. Zulassung und Besteuerung des Kraftfahrzeugs
Beteiligte
Tenor
Artikel 43 EG steht einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die einem in diesem Staat wohnenden Selbständigen vorschreibt, dort ein Firmenfahrzeug zuzulassen, das ihm von der in einem zweiten Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, bei der er beschäftigt ist, überlassen wird, wenn das Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im erstgenannten Mitgliedstaat genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen C-151/04 und C-152/04
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Tribunal de police Neufchâteau (Belgien) mit Entscheidungen vom 16. Januar 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 25. März 2004, in den Strafverfahren gegen
Claude Nadin,
Nadin-Lux SA (C-151/04)
und
Jean-Pascal Durré (C-152/04)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Schiemann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) sowie der Richter J. N. Cunha Rodrigues und E. Levits,
Generalanwalt: F. G. Jacobs,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2005,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- von J.-P. Durré, vertreten durch J.-F. Cartuyvels, avocat,
- der belgischen Regierung, vertreten durch E. Dominkovits als Bevollmächtigte im Beistand von B. van de Walle de Ghelcke, avocat,
- der finnischen Regierung, vertreten durch T. Pynnä und A. Guimaraes-Purokoski als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. White und K. Manji als Bevollmächtigte im Beistand von P. Whipple, Barrister,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und N. B. Rasmussen als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Mai 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Artikel 10 EG, 39 EG, 43 EG und 49 EG.
2 Diese Ersuchen ergehen im Rahmen zweier Strafverfahren gegen Herrn Nadin und Herrn Durré, die beide in Belgien wohnen, wegen Verstoßes gegen die belgische Regelung, wonach die ihnen von in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen, für die sie arbeiten, überlassenen Firmenfahrzeuge in Belgien zugelassen sein müssen.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 10 EG lautet:
„Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Vertrag oder aus Handlungen der Organe der Gemeinschaft ergeben. Sie erleichtern dieser die Erfüllung ihrer Aufgabe.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele dieses Vertrags gefährden könnten.”
4 Artikel 39 EG bestimmt:
„(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.
(2) Sie umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.
(3) Sie gibt – vorbehaltlich der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigten Beschränkungen – den Arbeitnehmern das Recht,
- sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben;
- sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen;
- sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben;
- nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.
(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf die Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung.”
5 Artikel 43 EG sieht vor:
„Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.
Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 48 Absatz 2, nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörig...