Entscheidungsstichwort (Thema)
Leasing von Personenkraftwagen. Verbot, in einem Mitgliedstaat ein Fahrzeug zu benutzen, das einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Leasinggesellschaft gehört und in diesem Staat zugelassen ist. Dauerhafte Nutzung im Hoheitsgebiet des ersten Mitgliedstaats
Normenkette
EuGH-VerfO Art. 104
Beteiligte
Tenor
Die Artikel 49 EG bis 55 EG stehen einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegen, die es einer in diesem Staat wohnenden und arbeitenden Person verbietet, in seinem Hoheitsgebiet ein Fahrzeug zu benutzen, das sie von einer in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasingfirma gemietet hat, wenn dieses Fahrzeug im ersten Staat nicht zugelassen ist und dort im Wesentlichen dauerhaft genutzt werden soll oder tatsächlich so genutzt wird.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht von der Cour de cassation (Belgien) mit Entscheidung vom 6. Oktober 2004, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Oktober 2004, in dem Strafverfahren gegen
Sébastien Victor Leroy
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann, der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters E. Levits,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: R. Grass,
gemäß Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,
nach Anhörung der Generalanwältin
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 49 EG bis 55 EG.
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Strafverfahrens gegen Herrn Leroy, wohnhaft in Belgien, wegen Fahrens mit einem Fahrzeug in Belgien, das nicht in diesem Mitgliedstaat zugelassen war und nicht das bei der vorgeschriebenen Zulassung zugeteilte Kennzeichen trug.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
3 Artikel 49 Absatz 1 EG lautet:
„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.”
Nationales Recht
4 Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen (Moniteur belge vom 8. August 2001, S. 27031) bestimmt:
„Ein Fahrzeug kann nur dann in Betrieb genommen werden, wenn es zugelassen ist und das bei der Zulassung zugeteilte Kennzeichen trägt.”
5 In Artikel 3 dieses Erlasses heißt es:
„§ 1. In Belgien wohnhafte Personen lassen Fahrzeuge, die sie in Belgien in Betrieb nehmen möchten, in das in Artikel 6 erwähnte Fahrzeugverzeichnis eintragen, auch wenn diese Fahrzeuge bereits im Ausland zugelassen sind.
…
§ 2. In folgenden Fällen ist die Zulassung in Belgien von Fahrzeugen, die im Ausland zugelassen sind und von den in § 1 genannten Personen in Betrieb genommen werden, jedoch nicht Pflicht; diese Fälle betreffen:
1. Fahrzeuge, die einer natürlichen oder juristischen Person, die im Einwohnerregister einer belgischen Gemeinde oder in einem belgischen Handelsregister eingetragen ist, für höchstens 48 Stunden von einem ausländischen Vermieter zur Verfügung gestellt werden;
…”
6 Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 16. März 1968 über die Koordinierung der Vorschriften über die Straßenverkehrspolizei (Moniteur belge vom 27. März 1968, S. 3145) enthält eine Strafregelung.
Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
7 Herr Leroy, wohnhaft in Belgien, wurde nach Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 und Artikel 29 des Königlichen Erlasses vom 16. März 1968 wegen Fahrens mit einem Fahrzeug in Belgien, das nicht in diesem Mitgliedstaat zugelassen war und nicht das bei der vorgeschriebenen Zulassung zugeteilte Kennzeichen trug, verurteilt.
8 Er räumte ein, der hauptsächliche Nutzer dieses einer im Großherzogtum Luxemburg niedergelassenen Leasinggesellschaft gehörenden Fahrzeugs zu sein. Er trug nicht vor, dass dieses Fahrzeug für die Ausübung einer Berufstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem seines Wohnsitzes bestimmt sei.
9 Die von Herrn Leroy angerufene Cour de cassation hat beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Stehen die Artikel 49 bis 55 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegen, die es einer in diesem Staat wohnenden und arbeitenden Person verbietet, in seinem Hoheitsgebiet ein Fahrzeug zu benutzen, das einer in einem zweiten Mitgliedstaat niedergelassenen Leasingfirma gehört, wenn das Fahrzeug nicht in dem ersten, sondern in dem zweiten Staat zugelassen ist?
Zur Vorlagefrage
10 Nach Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn die Antwort auf eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden...