Entscheidungsstichwort (Thema)

Niederlassungsfreiheit. Freier Dienstleistungsverkehr. Kraftfahrzeuge. Nutzung eines in einem Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeugs durch eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Person. Besteuerung dieses Kraftfahrzeugs im letztgenannten Mitgliedstaat

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104; EG Art. 43, 49

 

Beteiligte

Vandermeir

Marc Vandermeir

Belgischer Staat, SPF Finances

 

Tenor

Die Art. 43 und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die einem in diesem Mitgliedstaat wohnenden Selbständigen vorschreibt, dort eine Zulassung für ein Fahrzeug zu erwirken, das er bei einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Gesellschaft geleast hat, wenn dieses Fahrzeug weder im Wesentlichen dauerhaft im Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats genutzt werden soll noch tatsächlich so genutzt wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 234 EG, eingereicht vom Tribunal de première instance d'Arlon (Belgien) mit Entscheidung vom 24. Juli 2008, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2008, in dem Verfahren

Marc Vandermeir

gegen

État belge – SPF Finances

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) und des Richters E. Juhász,

Generalanwalt: M. Poiares Maduro,

Kanzler: R. Grass,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 43 und 49 EG.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Vandermeir und dem belgischen Staat – SPF Finances – wegen der Besteuerung eines in Luxemburg zugelassenen und geleasten Kraftfahrzeugs.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Die nachfolgend aufgeführten nationalen Bestimmungen finden nach den Angaben des vorlegenden Gerichts im Ausgangsverfahren Anwendung.

Rz. 4

Art. 3 des Code des taxes assimilées aux imp⊚ts sur les revenus (Gesetzbuch über die den Einkommensteuern gleichgestellten Steuern, im Folgenden: Code), der in dem mit „Kraftfahrzeugsteuer” überschriebenen Titel II des Code steht, lautet in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung:

„Es wird eine Steuer auf dampf- oder motorbetriebene Fahrzeuge eingeführt, die zur Personenbeförderung oder zur Beförderung von Waren oder sonstigen Gegenständen auf der Straße dienen.”

Rz. 5

Art. 6 des Code bestimmt:

„Steuerpflichtig ist, wer eines oder mehrere der in den Art. 3 und 4 bezeichneten Fahrzeuge zum eigenen Gebrauch benutzt, sei es aufgrund seines Eigentums oder persönlichen Besitzes oder weil er kraft eines Mietvertrags oder einer anderen Vereinbarung die ständige oder gewöhnliche Verfügungsmacht darüber hat.”

Rz. 6

Art. 21 Abs. 1 des Code sieht vor:

„Die Steuer wird von der natürlichen oder juristischen Person, die in der Zulassungsbescheinigung eingetragen oder einzutragen ist, geschuldet, solange ein Fahrzeug auf ihren Namen im Zulassungsregister der Direktion für die Fahrzeugzulassung eingetragen oder einzutragen ist.”

Rz. 7

Art. 5 Abs. 1 Nr. 9 des Code befreit von der Steuer die „Kraftfahrzeuge, die von einer in Belgien wohnenden Person verwendet werden, die dieser Person von ihrem im Ausland ansässigen Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden und im Ausland zugelassen werden”.

Rz. 8

Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 des Code, der sich in dessen mit „Inbetriebnahmesteuer” überschriebenen Titel V befindet, lautet:

„Zugunsten des Staates wird eine den Einkommensteuern gleichgestellte Steuer erhoben auf:

  1. [Fahrzeuge] …, wie sie in den Zulassungsbestimmungen für Motorfahrzeuge … definiert sind, sofern sie mit einem … im Rahmen dieser Bestimmungen erteilten Kennzeichen … versehen oder zu versehen sind.”

Rz. 9

Die in Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 des Code genannten Fahrzeuge gelten gemäß Art. 99 des Code als in Belgien auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen, wenn sie im Register des Straßenverkehrsamts eingetragen oder einzutragen sind.

Rz. 10

Art. 108 des Code, der sich in dessen mit „Verbrauchsausgleichsteuer” überschriebenen Titel VI befindet, bestimmt:

„Zugunsten des Staates wird eine Verbrauchsausgleichsteuer auf Fahrzeuge … erhoben, deren Motor mit Dieselkraftstoff betrieben wird.”

Rz. 11

Art. 2 des Code, der sich in dessen mit „Gemeinsame Bestimmungen” überschriebenen Titel I befindet, ermächtigt den belgischen Staat, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen den Code Verwaltungsbußgelder zu verhängen.

Rz. 12

Art. 3 des Arr≖té royal relatif à l'immatriculation des véhicules (Königlicher Erlass über die Zulassung von Fahrzeugen) vom 20. Juli 2001 in der im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung bestimmt:

„§ 1. In Belgien wohnhafte Personen lassen Fahrzeuge, die sie in Belgien in Betrieb nehmen möchten, in das in Art. 6 erwähnte Fahrzeugverzeichnis eintragen, auch wenn diese Fahrzeuge...

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