Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL. GLEICHES ENTGELT UND GLEICHE ARBEITSBEDINGUNGEN FUER MAENNER UND FRAUEN. SOZIALPOLITIK. MÄNNLICHE UND WEIBLICHE ARBEITNEHMER. ZUGANG ZUR BESCHÄFTIGUNG UND ARBEITSBEDINGUNGEN. GLEICHBEHANDLUNG. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE INANSPRUCHNAHME EINER REGELUNG ÜBER FREIWILLIGES AUSSCHEIDEN. UNTERSCHIEDLICHES ALTER FÜR MÄNNER UND FÜR FRAUEN. SOZIALE SICHERHEIT. UNTERSCHIEDLICHES MINDESTRENTENALTER. ZULÄSSIGKEIT
Leitsatz (amtlich)
1. DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER LEISTUNG BEI FREIWILLIGEM AUSSCHEIDEN, DIE EIN ARBEITGEBER EINEM ARBEITNEHMER ZAHLT, DER SEIN DIENSTVERHÄLTNIS BEENDEN MÖCHTE, FALLEN UNTER DEN IN ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 76/207 DES RATES ENTHALTENEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG.
DIE BLOSSE TATSACHE, DASS DIE REGELUNG ÜBER DAS FREIWILLIGE AUSSCHEIDEN NUR INNERHALB VON FÜNF JAHREN VOR ERREICHEN DES IN DEN NATIONALEN SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN MINDESTRENTENALTERS IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN UND DASS DIESES ALTER FÜR MÄNNER UND FRAUEN NICHT DASSELBE IST, IST NICHT ALS DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER RICHTLINIE 76/207 ANZUSEHEN.
2. DIE FESTSETZUNG EINES MINDESTRENTENALTERS IM RAHMEN DER SOZIALEN SICHERHEIT, DAS FÜR MÄNNER UND FRAUEN UNTERSCHIEDLICH IST, STELLT KEINE DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT VERBOTENE DISKRIMINIERUNG DAR.
Normenkette
EWGRL 207/76 Art. 5; EWGRL 7/79 Art. 7
Beteiligte
Tenor
1. DIE VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER LEISTUNG BEI FREIWILLIGEM AUSSCHEIDEN, DIE EIN ARBEITGEBER EINEM ARBEITNEHMER ZAHLT, DER SEIN DIENSTVERHÄLTNIS BEENDEN MÖCHTE, FALLEN UNTER DEN IN ARTIKEL 5 DER RICHTLINIE 76/207 DES RATES VOM 9. FEBRUAR 1976 (ABL. L 39, S. 40) ENTHALTENEN GRUNDSATZ DER GLEICHBEHANDLUNG.
2. DIE BLOSSE TATSACHE, DASS DIE REGELUNG ÜBER DAS FREIWILLIGE AUSSCHEIDEN NUR INNERHALB VON FÜNF JAHREN VOR ERREICHEN DES IN DEN NATIONALEN SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN VORGESEHENEN MINDESTRENTENALTERS IN ANSPRUCH GENOMMEN WERDEN KANN UND DASS DIESES ALTER FÜR MÄNNER UND FRAUEN NICHT DASSELBE IST, IST NICHT ALS DISKRIMINIERUNG AUFGRUND DES GESCHLECHTS IM SINNE DES ARTIKELS 5 DER RICHTLINIE 76/207 ANZUSEHEN.
Gründe
1 DAS EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL HAT MIT BESCHLUSS VOM 16. JANUAR 1981, BEIM GERICHTSHOF EINGEGANGEN AM 4. FEBRUAR 1981, GEMÄSS ARTIKEL 177 EWG-VERTRAG DREI FRAGEN NACH DER AUSLEGUNG DES ARTIKELS 119 EWG-VERTRAG, DES ARTIKELS 1 DER RICHTLINIE 75/117 DES RATES VOM 10. FEBRUAR 1975 ZUR ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DES GLEICHEN ENTGELTS FÜR MÄNNER UND FRAUEN (ABL. L 45, S. 19) SOWIE DER ARTIKEL 1 ABSATZ 1, 2 ABSATZ 1 UND 5 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 76/207 DES RATES VOM 9. FEBRUAR 1976 ZUR VERWIRKLICHUNG DES GRUNDSATZES DER GLEICHBEHANDLUNG VON MÄNNERN UND FRAUEN HINSICHTLICH DES ZUGANGS ZUR BESCHÄFTIGUNG, ZUR BERUFSBILDUNG UND ZUM BERUFLICHEN AUFSTIEG SOWIE IN BEZUG AUF DIE ARBEITSBEDINGUNGEN (ABL. L 39, S. 40) IM HINBLICK AUF DIE ZAHLUNG EINER ABFINDUNG BEI FREIWILLIGEM AUSSCHEIDEN ZUR VORABENTSCHEIDUNG VORGELEGT.
2 WIE SICH AUS DEN AKTEN ERGIBT, IST HERR BURTON, DER KLÄGER IM AUSGANGSVERFAHREN, BEIM BRITISH RAILWAYS BOARD (IM FOLGENDEN: DER BOARD), EINER DURCH DEN TRANSPORT ACT 1962 GESCHAFFENEN UND MIT DER DURCHFÜHRUNG DES EISENBAHNBETRIEBS IN GROSSBRITANNIEN BETRAUTEN EINRICHTUNG, BESCHÄFTIGT.
3 IM RAHMEN EINER REORGANISATION SEINER DIENSTSTELLEN BOT DER BOARD BESTIMMTEN BESCHÄFTIGTEN DIE MÖGLICHKEIT, FREIWILLIG AUS DEM BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNIS AUSZUSCHEIDEN. DURCH EIN MEMORANDUM WURDEN DIE BESTIMMUNGEN EINES TARIFVERTRAGS ZWISCHEN DER GESCHÄFTSLEITUNG UND DEN REPRÄSENTATIVEN GEWERKSCHAFTSORGANISATIONEN IN KRAFT GESETZT, DIE BESTIMMTE MODALITÄTEN DIESER REORGANISATION REGELN. NR. 6 DES MEMORANDUMS SIEHT VOR:
„BESCHÄFTIGTE IM ALTER VON 60/55 JAHREN (MÄNNER/FRAUEN) KÖNNEN GEMÄSS DEN REGELUNGEN ÜBER UMSCHULUNG UND FREIWILLIGES AUSSCHEIDEN DEN DIENST VERLASSEN, WENN DIE FUNKTION, IN DER SIE BESCHÄFTIGT SIND, VON DER ORGANISATIONSPLANUNG BETROFFEN IST.”
4 IM AUGUST 1979 WOLLTE HERR BURTON VON DER MÖGLICHKEIT DES FREIWILLIGEN AUSSCHEIDENS GEBRAUCH MACHEN; SEIN ANTRAG WURDE JEDOCH MIT DER BEGRÜNDUNG ABGELEHNT, DASS ER NOCH NICHT DAS IM GENANNTEN MEMORANDUM FÜR MÄNNLICHE BESCHÄFTIGTE VORGESCHRIEBENE MINDESTALTER VON 60 JAHREN ERREICHT HABE. HERR BURTON MACHTE DARAUFHIN GELTEND, ER WERDE WENIGER GÜNSTIG BEHANDELT ALS EIN WEIBLICHER ARBEITNEHMER, DA DIE ABFINDUNG EINER 58JÄHRIGEN, DAS HEISST MIT IHM GLEICHALTRIGEN FRAU GEWÄHRT WORDEN WÄRE.
5 NACH ABLEHNUNG SEINES ANTRAGS ERHOB HERR BURTON, GESTÜTZT AUF DIE BESTIMMUNGEN DES ZULETZT DURCH DEN SEX DISCRIMINATION ACT 1975 GEÄNDERTEN EQUAL PAY ACT 1970 KLAGE VOR EINEM INDUSTRIAL TRIBUNAL. NACH ABWEISUNG SEINER KLAGE DURCH DAS INDUSTRIAL TRIBUNAL LEGTE ER BERUFUNG BEIM EMPLOYMENT APPEAL TRIBUNAL EIN. IN DIESEM VERFAHREN RÄUMTE HERR BURTON EIN, DASS EIN ARBEITGEBER NACH SECTION 6 (4) ...