Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsmittel. Kartelle. Europäischer Markt für Paraffinwachse und deutscher Markt für Paraffingatsch. Festsetzung der Preise und Aufteilung der Märkte. Begründungspflicht. Nachweis der Zuwiderhandlung. Verfälschung von Beweisen

 

Beteiligte

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen / Kommission

Europäische Kommission

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG

 

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG trägt die Kosten.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 24. Februar 2015,

Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen U. Itzen und J. Ziebarth,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch R. Sauer, C. Vollrath und L. Wildpanner als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG (im Folgenden: Tudapetrol) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 12. Dezember 2014, Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission (T-550/08, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2014:1079), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K (2008) 5476 endg. vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39181 – Kerzenwachse) (im Folgenden: streitige Entscheidung) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen wurde.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 2

Art. 23 „Geldbußen”) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt in Abs. 2:

„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig

a) gegen Artikel 81 oder Artikel 82 [EG] verstoßen …

…”

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Rz. 3

Der Sachverhalt ist in den Rn. 1 bis 13 des angefochtenen Urteils wie folgt dargestellt worden:

„Verwaltungsverfahren und Erlass der [streitigen] Entscheidung

1 Mit der [streitigen] Entscheidung … stellte die Kommission … fest, dass … Tudapetrol … gemeinsam mit anderen Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 Abs. 1 EG und gegen Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) begangen habe, indem sie sich an einem Kartell auf dem EWR-Markt für Paraffinwachse und dem deutschen Markt für Paraffingatsch beteiligt habe.

2 Die [streitige] Entscheidung ist an folgende Gesellschaften gerichtet: die Eni SpA, die Esso Deutschland GmbH, die Esso Société Anonyme Française, die ExxonMobil Petroleum and Chemical BVBA und die Exxon Mobil Corp. (im Folgenden zusammen: ExxonMobil), die H&R ChemPharm GmbH, die H&R Wax Company Vertrieb GmbH und die Hansen & Rosenthal KG (im Folgenden zusammen: H&R), Tudapetrol, die MOL Nyrt., die Repsol YPF Lubricantes y Especialidades SA, die Repsol Petróleo SA und die Repsol YPF SA (im Folgenden zusammen: Repsol), die Sasol Wax GmbH, die Sasol Wax International AG, die Sasol Holding in Germany GmbH und die Sasol Ltd (im Folgenden zusammen: Sasol), die Shell Deutschland Oil GmbH, die Shell Deutschland Schmierstoff GmbH, die Deutsche Shell GmbH, die Shell International Petroleum Company Ltd, die Shell Petroleum Company Ltd, die Shell Petroleum NV und die Shell Transport and Trading Company Ltd (im Folgenden zusammen: Shell), die RWE Dea AG und die RWE AG (im Folgenden zusammen: RWE) sowie die Total SA und die Total France SA (im Folgenden zusammen: Total) …

9 In der [streitigen] Entscheidung vertritt die Kommission aufgrund der ihr vorliegenden Beweise die Ansicht, dass die Adressaten – die meisten Paraffinwachs- und Paraffingatschhersteller im EWR – an einer einzigen, komplexen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen teilgenommen hätten, die den EWR betroffen habe. Die Zuwiderhandlung habe in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bestanden, die darauf abgezielt hätten, auf dem Markt für Paraffinwachse Preise festzusetzen und kommerziell empfindliche Informationen auszutauschen und offenzulegen (im Folgenden: Haupttatkomplex). Im Fall von RWE (später Shell), ExxonMobil, MOL, Repsol, Sasol und Total habe die Zuwiderhandlung auch darin be...

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