Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliches Patent. Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit. Nichtigkeitsklage wegen Unzuständigkeit, Ermessensmissbrauchs und Verletzung der Verträge. Nicht ausschließliche Zuständigkeit. ‚Als letztes Mittel’. erlassener Beschluss. Schutz der Interessen der Union
Normenkette
AEUV Art. 329 Abs. 1, Art. 326-327; EUV Art. 20
Beteiligte
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-274/11 entstandenen Kosten.
3. Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-295/11 entstandenen Kosten.
4. Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Französische Republik, die Republik Lettland, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV, eingereicht am 30. und 31. Mai 2011,
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
Kläger,
unterstützt durch
Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
Streithelferin,
und
Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
gegen
Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch T. Middleton, F. Florindo Gijón und A. Lo Monaco, dann durch T. Middleton, F. Florindo Gijón, M. Balta und K. Pellinghelli als Bevollmächtigte,
Beklagter,
unterstützt durch
Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, J.-C. Halleux und T. Materne als Bevollmächtigte,
Tschechische Republik, vertreten durch M. Smolek, D. Hadroušek und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
Irland, vertreten durch D. O'Hagan als Bevollmächtigten im Beistand von N. J. Travers, BL,
Französische Republik, vertreten durch E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam als Bevollmächtigte,
Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Molnár als Bevollmächtigte,
Königreich der Niederlande, vertreten durch C. Wissels und M. de Ree als Bevollmächtigte,
Republik Polen, vertreten durch B. Majczyna, E. Gromnicka und M. Laszuk als Bevollmächtigte,
Königreich Schweden, vertreten durch A. Falk und C. Meyer-Seitz als Bevollmächtigte,
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten im Beistand von T. Mitcheson, Barrister,
Europäisches Parlament, vertreten durch I. Díez Parra, G. Ricci und M. Dean als Bevollmächtigte,
Europäische Kommission, vertreten durch I. Martínez del Peral, T. van Rijn, B. Smulders, F. Bulst und L. Prete als Bevollmächtigte,
Streithelfer,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten A. Tizzano, M. Ilešič (Berichterstatter), T. von Danwitz und J. Malenovský, der Richter U. Lõhmus, A. Ó Caoimh, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev sowie der Richterin C. Toader,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2012,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Dezember 2012
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihren Klagen begehren das Königreich Spanien und die Italienische Republik die Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76, S. 53, im Folgenden: angefochtener Beschluss).
Angefochtener Beschluss
Rz. 2
In dem angefochtenen Beschluss heißt es:
„gestützt auf den [AEU-Vertrag], insbesondere auf Artikel 329 Absatz 1,
…
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 [EUV] errichtet die Union einen Binnenmarkt, wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums hin und fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. … Den Unternehmen sollte als Rechtsinstrument ein einheitliches Patent mit einheitlicher Wirkung in der gesamten Union zur Verfügung stehen.
…
(3) Am 5. Juli 2000 verabschiedete die Kommission einen Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent, mit dem ein einheitlicher Rechtstitel für einen einheitlichen Patentschutz in der gesamten Union geschaffen werden sollte. Am 30. Juni 2010 verabschiedete die Kommi...