Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union. Ausnahme vom Recht auf Zugang. Schutz personenbezogener Daten. Begriff der personenbezogenen Daten. Voraussetzungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten. Namen der Verfasser sämtlicher Stellungnahmen zum Entwurf eines Leitfadens der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zu dem Anträgen auf Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beizufügenden Verzeichnis der wissenschaftlichen Literatur. Verweigerung des Zugangs
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Art. 4 Abs. 1 Buchst. b; Verordnung (EG) Nr. 45/2001 Art. 8
Beteiligte
ClientEarth und PAN Europe / EFSA |
Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) |
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union ClientEarth und PAN Europe/EFSA (T-214/11, EU:T:2013:483) wird aufgehoben.
2. Der Beschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 12. Dezember 2011 wird für nichtig erklärt.
3. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) trägt ihre eigenen Kosten und wird verurteilt, die ClientEarth und dem Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) im Rechtsmittelverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten zu tragen.
4. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens.
5. Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) trägt seine eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 27. November 2013,
ClientEarth mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich),
Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) mit Sitz in Brüssel (Belgien),
Prozessbevollmächtigter: P. Kirch, avocat,
Rechtsmittelführerinnen,
andere Parteien des Verfahrens:
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), vertreten durch D. Detken und C. Pintado als Bevollmächtigte im Beistand von R. Van der Hout, advocaat,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Europäische Kommission, vertreten durch B. Martenczuk und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
unterstützt durch:
Europäischer Datenschutzbeauftragter (EDSB), vertreten durch A. Buchta und M. Pérez Asinari als Bevollmächtigte,
Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter A. Arabadjiev, J. L. da Cruz Vilaça und C. Lycourgos,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. April 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehren ClientEarth und das Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (im Folgenden: PAN Europe) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union ClientEarth und PAN Europe/EFSA (T-214/11, EU:T:2013:483, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klagen zunächst auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 10. Februar 2011, mit dem ein Antrag auf Zugang zu bestimmten Arbeitsdokumenten betreffend einen Leitfaden der EFSA für Wirtschaftsteilnehmer, die eine Zulassung zum Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beantragen (im Folgenden: Leitfaden), abgelehnt wurde, dann auf Nichtigerklärung des Beschlusses der EFSA vom 12. Dezember 2011, mit dem der frühere Beschluss zurückgenommen und ihnen Zugang zu allen beantragten Informationen außer den Namen der externen Sachverständigen gewährt wurde, die zu dem Entwurf des Leitfadens (im Folgenden: Leitfadenentwurf) Stellung genommen haben, abgewiesen wurden.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) bestimmt:
„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) ‚personenbezogene Daten’ alle Informationen über eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person (nachstehend ‚betroffene Person’ genannt); als bestimmbar wird eine Person angesehen, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann, insbesondere durch Zuordnung zu einer Kennnummer oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind;
…”
Rz. 3
Art. 8 („Übermittlung personenbezogener Daten an Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Gemeinschaft sind und die der Richtlinie 95/46/EG unterwo...