Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesundheitsschutz. Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs. Begriffe ‚Separatorenfleisch’ und ‚Fleischzubereitungen’. Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien. Verbraucherschutz. Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln

 

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang I Nrn. 1.14; Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Anhang I Nrn. 1.15; Verordnung (EG) Nr. 999/2001; Richtlinie 2000/13/EG

 

Beteiligte

Newby Foods

The Queen

Newby Foods Ltd

Food Standards Agency

 

Tenor

Die Nrn. 1.14 und 1.15 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs sind dahin auszulegen, dass das Erzeugnis, das durch maschinelles Ablösen des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches gewonnen wird, als „Separatorenfleisch” im Sinne von Nr. 1.14 einzustufen ist, da das eingesetzte Verfahren zu einer stärkeren Auflösung oder Veränderung der Muskelfaserstruktur führt, als sie rein an Schnittflächen eintritt; dies gilt unabhängig davon, dass das eingesetzte Verfahren die Struktur der verwendeten Knochen nicht ändert. Ein solches Erzeugnis kann nicht als „Fleischzubereitung” im Sinne von Nr. 1.15 eingestuft werden.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 7. August 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 12. August 2013, in dem Verfahren

The Queen, auf Antrag von

Newby Foods Ltd

gegen

Food Standards Agency

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Richters A. Rosas in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Newby Foods Ltd, vertreten durch T. Russ, Solicitor, H. Mercer, QC, und A. Legg, Barrister,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch V. Kaye als Bevollmächtigte im Beistand von J. Holmes, Barrister,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und A. Wiedmann als Bevollmächtigte,
  • der französischen Regierung, vertreten durch C. Candat und D. Colas als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Bianchi und K. Skelly als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Nrn. 1.14 und 1.15 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139, S. 55, berichtigt in ABl. 2004, L 226, S. 22, und in ABl. 2013, L 160, S. 15).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Newby Foods Ltd (im Folgenden: Newby Foods) und der Food Standards Agency (im Folgenden: FSA) über eine von der FSA am 4. April 2012 veröffentlichte Entscheidung „Moratorium für entsehntes Fleisch” (im Folgenden: Moratorium).

Unionsrecht

Hygieneregelung für Lebensmittel tierischen Ursprungs: Verordnung Nr. 853/2004

Rz. 3

Die Verordnung Nr. 853/2004 enthält u. a. folgende Erwägungsgründe:

„…

(2) Bestimmte Lebensmittel können besondere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich bergen und machen daher spezifische Hygienevorschriften erforderlich. Dies gilt vor allem für Lebensmittel tierischen Ursprungs, bei denen häufig mikrobiologische oder chemische Gefahren gemeldet wurden.

(9) Die wesentlichen Ziele der Neufassung bestehen darin, in Bezug auf die Lebensmittelsicherheit ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, indem insbesondere alle Lebensmittelunternehmer in der Gemeinschaft denselben Regeln unterworfen werden, und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten und damit zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik beizutragen.

(20) Die Definition von Separatorenfleisch sollte so allgemein gefasst sein, dass sie alle Verfahren des mechanischen Ablösens abdeckt. Die rasche technologische Entwicklung in diesem Bereich lässt eine flexible Definition angebracht erscheinen. Ausgehend von einer Risikobewertung für die aus den unterschiedlichen Verfahren resultierenden Erzeugnisse sollten sich jedoch die technischen Anforderungen für Separatorenfleisch voneinander unterscheiden.

…”

Rz. 4

Die spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, deren Aufstellung Gegenstand der Verordnung Nr. 853/2004 ist, sind in deren Anhängen II ff. enthalten. Ihnen werden im Anhang I eine Reihe von Definitionen vorangestellt, darunter d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?