Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsangleichung. Telekommunikation. Netze und Dienste. Richtlinie 2002/22/EG. Benennung von Unternehmen für die Erbringung von Universaldiensten. Besondere Verpflichtungen, die dem benannten Unternehmen auferlegt werden. Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse
Beteiligte
The Number (UK) und Conduit Enterprises |
British Telecommunications plc |
Tenor
Die Mitgliedstaaten, die nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) ein oder mehrere Unternehmen benennen, um die Erbringung des Universaldienstes oder verschiedener Bestandteile des Universaldienstes gemäß den Art. 4 bis 7 und 9 Abs. 2 dieser Richtlinie zu gewährleisten, dürfen diesen nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie ausschließlich solche besonderen Verpflichtungen auferlegen, die in dieser Richtlinie vorgesehen sind und mit der Erbringung des Universaldienstes oder Bestandteilen davon an die Endnutzer durch die benannten Unternehmen selbst im Zusammenhang stehen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2009, beim Gerichtshof eingegangen am 11. Januar 2010, in dem Verfahren
The Number Ltd,
Conduit Enterprises Ltd
gegen
Office of Communications,
British Telecommunications plc
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby, E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der The Number Ltd und der Conduit Enterprises Ltd, vertreten durch D. Rose, QC, und B. Kennelly, Barrister,
- der British Telecommunications plc, vertreten durch R. Thomson, QC, J. O' Flaherty, Barrister, und S. Murray, Solicitor,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch F. Penlington als Bevollmächtigte im Beistand von C. Vajda, QC,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Braun und A. Nijenhuis als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21), 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33) und 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51) in den zum Zeitpunkt der Vorlageentscheidung geltenden Fassungen.
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der The Number Ltd (im Folgenden: The Number) und der Conduit Enterprises Ltd (im Folgenden: Conduit Enterprises), zwei Anbietern von Telefonauskunftsdiensten und Telefonverzeichnissen im Vereinigten Königreich, einerseits und British Telecommunications plc (im Folgenden: BT) andererseits über die von BT für die Lieferung von Angaben aus einer Datenbank, die Informationen über die Teilnehmer an Telekommunikationsdiensten enthält und die BT als universaler Anbieter verwalten muss, in Rechnung gestellten Beträge.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Im siebten Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin dafür sorgen, dass die in Kapitel II beschriebenen Dienste mit der angegebenen Qualität allen Endnutzern in ihrem Hoheitsgebiet, unabhängig von ihrem geografischen Standort und, unter Berücksichtigung der landesspezifischen Gegebenheiten, zu einem erschwinglichen Preis zur Verfügung gestellt werden. …”
Rz. 4
Der elfte Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie sieht vor:
„Teilnehmerverzeichnisse und ein Auskunftsdienst stellen ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer und Verbraucher wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse und einen Auskunftsdienst, der alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, und ihre Nummern (einschließlich der Festnetz- und Mobilfunknummern) umfasst; sie wünschen ferner, dass diese Inf...