Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialvorschriften im Straßenverkehr. Ausnahmen für Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen. Verpflichtung des Fahrers, einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan mit sich zu führen
Beteiligte
Tenor
1. Die Ausnahme, die Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr für Fahrzeuge zuläßt, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen, gilt nicht für Fahrzeuge, die einem Unternehmen gehören, dessen Kapital von der öffentlichen Hand gehalten wird und das eine Dienstleistung des Personenlinienverkehrs im Rahmen eines Vertrages erbringt, der nach einer dem Wettbewerb unterliegenden Ausschreibung geschlossen wurde und diesem Unternehmen für eine bestimmte Zeit ein ausschließliches Recht einräumt.
2. Das in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3820/85 aufgestellte Erfordernis, daß jeder Fahrer, der in einem Linienverkehr im Sinne von Absatz 1 eingesetzt ist, einen Auszug aus dem Arbeitszeitplan und eine Ausfertigung des Linienfahrplans mit sich führen muß, ist nicht erfüllt, wenn der Auszug aus dem Arbeitszeitplan nur den Tag betrifft, an dem die Kontrolle erfolgt.
Tatbestand
In der Rechtssache C-387/96
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 177 EG-Vertrag vom Svea hovrätt (Schweden) in dem bei diesem anhängigen Strafverfahren gegen
Anders Sjöberg
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1)
erläßt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Gulmann sowie der Richter M. Wathelet, J. C. Moitinho de Almeida, P. Jann (Berichterstatter) und L. Sevón,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
- der französischen Regierung, vertreten durch Catherine de Salins, Abteilungsleiterin in der Direktion für Rechtsfragen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, und Anne de Bourgoing, Chargé de mission in dieser Direktion, als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Assistant Treasury Solicitor, als Bevollmächtigten,
- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Karin Oldfelt, Hauptrechtsberaterin, und Laura Pignataro, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte,
aufgrund des Sitzungsberichts,
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Anders Sjöberg, vertreten durch Rechtsanwalt Olle Jansson, Stockholm, der schwedischen Regierung, vertreten durch Lotty Nordling, Rättschef, und Kristina Svahn-Starrsjö, Hovrättsassessor, beide Außenhandelsabteilung des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten, als Bevollmächtigte, der französischen Regierung, vertreten durch Anne de Bourgoing, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch John E. Collins, Beistand: Barrister Sara Masters, und der Kommission, vertreten durch Karin Oldfelt und Laura Pignataro, in der Sitzung vom 23. Oktober 1997,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 16. Dezember 1997,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1.
Der Svea hovrätt hat mit Beschluß vom 22. November 1996, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 1996, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des
Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Fragen stellen sich in einem Strafverfahren gegen Anders Sjöberg wegen eines Verstoßes gegen Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 2 der Förordning (1993:184) om kör- och vilotider samt färdskrivare vid vägtransporter (Verordnung über die Fahr- und Ruhezeiten sowie die Fahrtschreiber im Straßenverkehr, im folgenden: schwedische Verordnung) und Artikel 14 der Verordnung Nr. 3820/85.
3.
In Artikel 13 der Verordnung Nr. 3820/85 heißt es:
„(1) Ein Mitgliedstaat kann für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von jeder Bestimmung dieser Verordnung zulassen, die Beförderungen mit Fahrzeugen einer oder mehrerer der folgenden Arten betreffen:
…
b) Fahrzeuge, die von Behörden für öffentliche Dienstleistungen verwendet werden, die nicht im Wettbewerb mit dem Kraftverkehrsgewerbe stehen;
…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ausnahmen mit, die sie nach diesem Absatz gewähren.”
4.
Artikel 14 bestimmt:
„(1) Ein Linienfahrplan und ein Arbeitszeitplan müssen von Unternehmen ausgearbeitet werden, die einen unter diese Verordnung fallenden Personenlinienverke...