Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Maßnahmen zur Erhaltung der Bestände. Umstrukturierung des Fischereisektors. Anträge auf Erhöhung der Tonnageziele des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms ‚MAP IV’. Ablehnung des Antrags
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03), wird aufgehoben, soweit mit ihm die Klagen von Herrn Flaherty und Herrn Murphy sowie der Ocean Trawlers Ltd auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m als unzulässig abgewiesen und die Rechtsmittelführer zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt worden sind.
2. Die Entscheidung 2003/245 wird für nichtig erklärt, soweit sie auf die Schiffe von Herrn Flaherty und Herrn Murphy sowie der Ocean Trawlers Ltd Anwendung findet.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten, die Herrn Flaherty und Herrn Murphy sowie der Ocean Trawlers Ltd sowohl im ersten Rechtszug als auch anlässlich der vorliegenden Rechtsmittel entstanden sind.
Tatbestand
in den verbundenen Rechtssachen
betreffend Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs, eingereicht am 5. September 2006,
Thomas Flaherty (C-373/06 P), wohnhaft in Mainster (Irland),
Larry Murphy (C-379/06 P), wohnhaft in Brandyhill (Irland),
Ocean Trawlers Ltd (C-382/06 P) mit Sitz in Killybegs (Irland),
Prozessbevollmächtigte: D. Barry, Solicitor, und A. Collins, SC, (C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P) und zusätzlich P. Callagher, SC, (C-379/06 P),
Kläger,
andere Verfahrensbeteiligte:
Irland,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch B. Doherty und M. van Heezik als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Tizzano, A. Borg Barthet (Berichterstatter), M. Ilešič und E. Levits,
Generalanwältin: E. Sharpston,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 2007,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 11. Dezember 2007
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Herr Flaherty und Herr Murphy sowie die Ocean Trawlers Ltd beantragen mit ihren Rechtsmitteln die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. L 90, S. 48, im Folgenden: streitige Entscheidung) als unzulässig abgewiesen und sie zur Tragung ihrer eigenen Kosten verurteilt worden sind.
Rz. 2
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. März 2007 sind die Rechtssachen C-373/06 P, C-379/06 P und C-382/06 P zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Am 26. Juni 1997 erließ der Rat der Europäischen Union die Entscheidung 97/413/EG bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (ABl. L 175, S. 27)
Rz. 4
Art. 4 Abs. 2 dieser Entscheidung bestimmt:
„Im Rahmen der mehrjährigen Ausrichtungsprogramme für die Mitgliedstaaten rechtfertigen Kapazitätserhöhungen, die ausschließlich auf Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit zurückgehen, von Fall zu Fall eine entsprechende Erhöhung der Ziele für Flottensegmente, sofern der Fischereiaufwand der betreffenden Fischereifahrzeuge durch diese Maßnahmen nicht erhöht wird.”
Rz. 5
Punkt 3.3 Abs. 1 des Anhangs der Entscheidung 98/125/EG der Kommission vom 16. Dezember 1997 zur Genehmigung des mehrjährigen Ausrichtungsprogramms für die Fischereiflotte Irlands für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2001 (ABl. 1998, L 39, S. 41, im Folgenden: MAP IV) lautet:
„Die Mitgliedstaaten können der Kommission jederzeit ein Programm zur Verbesserung der Sicherheit vorlegen. Die Kommission befindet in Übereinstimmung mit den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 97/413/EG darüber, o...