Entscheidungsstichwort (Thema)
Übereinkommen vom 27. September 1968 Art. 50, Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen. Vollstreckung öffentlicher Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind. Begriff „öffentliche Urkunden”. Ohne Mitwirkung der zuständigen Stelle aufgenommene Urkunde. Ausschluss (Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 50)
Leitsatz (amtlich)
Ein nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbarer Schuldschein, der nicht von einer Behörde oder einer anderen von diesem Staat hierzu ermächtigten Stelle beurkundet worden ist, ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen.
Die Beweiskraft dieser Urkunden muß nämlich so unbestreitbar sein, daß sich die Gerichte des Vollstreckungsstaats hierauf verlassen können, da unter die genannte Bestimmung fallende Urkunden unter den gleichen Voraussetzungen wie gerichtliche Entscheidungen vollstreckt werden.
Normenkette
Brüsseler Übereinkommen Art. 50, 30, 36
Beteiligte
Tenor
Ein nach dem Recht des Ursprungsstaats vollstreckbarer Schuldschein, der nicht von einer Behörde oder einer anderen von diesem Staat hierzu ermächtigten Stelle beurkundet worden ist, ist keine öffentliche Urkunde im Sinne von Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland.
Tatbestand
In der Rechtssache
C-260/97
...
erlässt
der Gerichtshof (Fünfte Kammer)
folgendes
Urteil:
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 26. Juni 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juli 1997, gemäß dem Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 32, 36 und 50 dieses Übereinkommens (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung des Übereinkommens vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. L 304, S. 1, und – geänderter Text – S. 77) und des Übereinkommens vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland (ABl. L 388, S. 1) (im folgenden: Brüsseler Übereinkommen) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Rz. 2
Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen der Unibank A/S (im folgenden: Gläubigerin) und Herrn Christensen (im folgenden: Schuldner) wegen eines Antrags der Gläubigerin auf Vollstreckbarerklärung dreier Schuldscheine.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Artikel 32 Absatz 2 des Brüsseler Übereinkommens lautet:
"Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Wohnsitz des Schuldners bestimmt. Hat dieser keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Vollsteckungsstaats, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll."
Rz. 4
Artikel 36 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:
"Wird die Zwangsvollstreckung zugelassen, so kann der Schuldner gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.
Hat der Schuldner seinen Wohnsitz in einem anderen Vertragsstaat als dem, in dem die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung ergangen ist, so beträgt die Frist für den Rechtsbehelf zwei Monate und beginnt von dem Tage an zu laufen, an dem die Entscheidung dem Schuldner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen."
Rz. 5
Artikel 50 des Brüsseler Übereinkommens bestimmt:
"Öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, werden in einem anderen Vertragsstaat auf Antrag in den Verfahren nach den Artikeln 31 ff. mit der Vollstreckungsklausel versehen. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde der öffentlichen Ordnung des Vollstreckungsstaats widersprechen würde.
Die vorgelegte Urkunde muß die Voraussetzungen für ihre Beweiskraft erfüllen, die in dem Staat, in dem sie aufgenommen wurde, erforderlich sind.
Die Vorschriften des 3. Abschnitts des Titels III sind sinngemäß anzuwenden."
Rz. 6
Artikel 50 Absatz 1 Satz 1 des Brüsseler Übereinkommens wurde durch Artikel 14 des Übereinkommens vom 26. Mai 1989 über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. L 285, S. 1; im folgenden: drittes Beitrittsübereinkommen) wie folgt geändert:
"Öffentliche ...