Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Artikel 5 EG-Vertrag und Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften. Unterbliebener Erlaß der Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Beamten auf das System der Gemeinschaften zu ermöglichen
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und aus Artikel 5 EG-Vertrag verstoßen, daß es nicht die erforderlichen nationalen Maßnahmen erlassen hat, um sicherzustellen, daß die Beamten der Organe ihre Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen können.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-52/96
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Julian Currall und Francisco Enrique González Díaz, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigte, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg,
Klägerin,
gegen
Königreich Spanien, vertreten durch Abogado del Estado Rosario Silva de Lapuerta, Staatlicher Juristischer Dienst für Verfahren vor dem Gerichtshof, als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift: Spanische Botschaft, 4-6, boulevard E. Servais, Luxemburg,
Beklagter,
wegen Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und aus Artikel 5 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen nationalen Maßnahmen erlassen hat, um sicherzustellen, daß die Beamten der Organe ihre Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen können,
erläßt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten G. F. Mancini sowie der Richter C. N. Kakouris, P. J. G. Kapteyn, G. Hirsch (Berichterstatter) und R. Schintgen,
Generalanwalt: P. Léger
Kanzler: R. Grass
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
nach Anhörung der Schlußanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 29. Mai 1997,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 21. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag Klage erhoben auf Feststellung, daß das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (eingeführt durch die Verordnung [EWG, Euratom, EGKS] Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 [ABl. L 56, S. 1] in der Fassung der Verordnung [EWG, Euratom, EGKS] Nr. 571/92 des Rates vom 2. März 1992 [ABl. L 62, S. 1]; im folgenden Statut) und aus Artikel 5 EG-Vertrag verstoßen hat, daß es nicht die erforderlichen nationalen Maßnahmen erlassen hat, um sicherzustellen, daß die Beamten der Organe ihre Ruhegehaltsansprüche auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen können.
2. Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs VIII des Statuts lautet:
„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt,
- nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung, oder
- nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit,
kann bei seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit entweder den versicherungsmathematischen Gegenwert oder den pauschalen Rückkaufwert der Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund der genannten Tätigkeit erworben hat, an die Gemeinschaften zahlen lassen.
In diesem Fall bestimmt das Organ, bei dem der Beamte im Dienst steht, unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe, in der er als Beamter auf Lebenszeit ernannt worden ist, die Anzahl der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die es ihm nach seiner eigenen Regelung für die frühere Dienstzeit unter Zugrundelegung des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder des pauschalen Rückkaufwerts anrechnet.”
3. Nach seinem Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften traf das Königreich Spanien im Hinblick auf die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Artikel 11 Absatz 2 eine Reihe von Maßnahmen. So erließ es das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bezieher staatlicher Altersrenten und Pensionen, das am 27. Mai 1987 verkündet wurde. Da die spanische Regierung jedoch erkannte, daß dieses Gesetz nicht ausreichte, um das Funktionieren der fraglichen Regelung zu gewährleisten, übermittelte sie ab 1989 mehrere Entwürfe für Königliche Dekrete, die insoweit eingehende Maßnahmen enthielten.
4. Da die Kommission feststellte, daß diese Maßnahmen nicht über das Entwurfsstadium hinausgelangt waren, richtete sie am 27. Oktober 1992 gemäß Artikel 169 des Vertrages ein Aufforderungsschreiben an das Königreich Spanien.
5. Nachdem die Kommission auf dieses Schreiben keine offizielle Antwort erhalten hatte, übermittelte sie a...