Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorabentscheidungsersuchen. Beamte der Union. Im nationalen System erworbene Ruhegehaltsansprüche. Übertragung auf das Versorgungssystem der Union. Berechnungsmethode. Begriff ‚Kapitalwert der Ruhegehaltsansprüche’

 

Normenkette

Beamtenstatut Anhang VIII Art. 11 Abs. 2; Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68; Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004

 

Beteiligte

Časta

Radek Časta

Česká správa sociálního zabezpečení

 

Tenor

1. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat den Betrag des Kapitalwerts der Ruhegehaltsansprüche aufgrund der Methode des versicherungsmathematischen Gegenwerts oder derjenigen des pauschalen Rückkaufswerts oder auch anderer Methoden berechnen kann, soweit dieser Betrag sachlich die aufgrund der früheren Tätigkeiten des Beamten erworbenen Ruhegehaltsansprüche darstellt.

2. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 259/68 in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung und Art. 4 Abs. 3 EUV sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung einer Methode der Berechnung des Kapitalwerts der vorher erworbenen Ruhegehaltsansprüche, wie sie in der tschechischen Regelung festgelegt ist, nicht entgegenstehen, auch wenn diese Methode dazu führt, dass der Betrag des auf das Versorgungssystem der Union zu übertragenden Kapitals in einer Höhe festgesetzt wird, die nicht einmal die Hälfte der von dem Beamten und seinem ehemaligen Arbeitgeber an das nationale Rentensystem abgeführten Beiträge erreicht.

3. Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung Nr. 259/68 in der durch die Verordnung Nr. 723/2004 geänderten Fassung und Art. 4 Abs. 3 EUV sind dahin auszulegen, dass für die Berechnung des Kapitalwerts der im nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche, die auf das Versorgungssystem der Union übertragen werden sollen, die Zeit, in der der Beamte bereits dem Versorgungssystem der Union angeschlossen war, nicht zu berücksichtigen ist.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský soud v Praze (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 27. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. April 2012, in dem Verfahren

Radek Časta

gegen

Česká správa sociálního zabezpečení

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter E. Juhász (Berichterstatter), A. Rosas, D. Šváby und C. Vajda,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Časta persönlich,
  • der Česká správa sociálního zabezpecení, vertreten durch J. Laumannová, advokátka,
  • der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und D. Hadroušek als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Martin und P. Němečková als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Juni 2013

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 (ABl. L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Statut) sowie von Art. 4 Abs. 3 EUV.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Herrn Časta gegen die Česká správa sociálního zabezpečení (Verwaltung der Sozialversicherung der Tschechischen Republik; im Folgenden: ČSSZ) um die Berechnung des Kapitalwerts der im nationalen Rentenversicherungssystem erworbenen Ruhegehaltsansprüche, der für ihn auf das Versorgungssystem der Union übertragen werden kann.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 571/92 des Rates vom 2. März 1992 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 62, S. 1) bestimmt:

„Ein Beamter, der in den Dienst der Gemeinschaft tritt,

  • nach Ausscheiden aus dem Dienst bei einer Verwaltung, einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung oder
  • nach dem Ausüben einer unselbständigen oder selb...

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