Entscheidungsstichwort (Thema)
Organschaft, Organschaft über die Grenze, Steuerbarkeit von Innenumsätzen, Leistung einer drittländischen Hauptniederlassung an eine Zweigniederlassung in der EU, Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
Leitsatz (amtlich)
1. Art. 2 Abs. 1, Art. 9 und Art. 11 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass die von einer Hauptniederlassung in einem Drittland zugunsten einer Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat erbrachten Dienstleistungen steuerbare Umsätze darstellen, wenn die Zweigniederlassung einer Gruppe von Personen angehört, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger angesehen werden können.
2. Die Art. 56, 193 und 196 der Richtlinie 2006/112 sind dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der die Hauptniederlassung einer in einem Drittland ansässigen Gesellschaft gegen Entgelt Dienstleistungen zugunsten einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Zweigniederlassung derselben Gesellschaft erbringt und diese Zweigniederlassung in diesem Mitgliedstaat einer Gruppe von Personen angehört, die als ein einziger Mehrwertsteuerpflichtiger angesehen werden können, diese Gruppe als Dienstleistungsempfänger die Mehrwertsteuer schuldet.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1, Art. 9, 11, 56, 193, 196
Beteiligte
Skandia America Corporation |
Skandia America Corp. USA, filial Sverige |
Verfahrensgang
Förvaltningsrätt i Stockholm (Schweden) (Urteil vom 28.12.2012; ABl. EU 2013, Nr. C 55/8) |
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Mehrwertsteuergruppe ‐ Interne Rechnungstellung für Dienstleistungen, die die Hauptniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem Drittland zugunsten ihrer einer Mehrwertsteuergruppe in einem Mitgliedstaat angehörenden Zweigniederlassung erbringt ‐ Steuerbarkeit der erbrachten Dienstleistungen“
In der Rechtssache C-7/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Förvaltningsrätt i Stockholm (Schweden) mit Entscheidung vom 28. Dezember 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 7. Januar 2013, in dem Verfahren
Skandia America Corp. USA, filial Sverige
gegen
Skatteverket
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: M. Wathelet,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Skandia America Corp. (USA), filial Sverige, vertreten durch M. Wetterfors,
‐ des Skatteverk, vertreten durch K. Alvesson,
‐ der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk als Bevollmächtigte,
‐ der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze als Bevollmächtigten,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brighouse als Bevollmächtigte im Beistand von R. Hill, Barrister,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Cordewener und J. Enegren als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2014
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2, Art. 9 Abs. 1 sowie der Art. 11, 56, 193 und 196 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Skandia America Corp. (USA), filial Sverige (im Folgenden: Skandia Sverige), und dem Skatteverk (schwedische Steuerverwaltung) wegen dessen Entscheidung, die von der Skandia America Corp. (im Folgenden: SAC) mit Sitz in den USA zugunsten ihrer Zweigniederlassung Skandia Sverige erbrachten Dienstleistungen mit Mehrwertsteuer zu belasten.
Rechtlicher Rahmen
Richtlinie 2006/112
Rz. 3
Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
„(1) Der Mehrwertsteuer unterliegen folgende Umsätze:
…
c) Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.
Rz. 4
Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie lautet:
„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.“
Rz. 5
Art. 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
„Nach Konsultation des Beratenden Ausschusses für die Mehrwertsteuer … kann jeder Mitgliedstaat in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln.
Ein Mitgliedstaat, der die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch nimmt, kann die erforderlichen Maßnahmen treffen, um Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch die Anwendung diese...