Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Kartelle. Markt für Paraffinwachse. Markt für Paraffingatsch. Zuwiderhandlung einer zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft. Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft. Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt. Urteil, mit dem die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt wird. Wirkungen auf die Rechtsstellung der Muttergesellschaft”
Beteiligte
Tenor
1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Total/Kommission (T-548/08, EU:T:2013:434) wird aufgehoben, soweit mit ihm die gegen die Total SA verhängte Geldbuße nicht an die mit dem Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423) gegen die Total Raffinage Marketing SA festgesetzte Geldbuße angepasst wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die in Art. 2 der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) gesamtschuldnerisch mit der Total Raffinage Marketing SA gegen die Total SA verhängte Geldbuße wird auf 125 459 842 Euro festgesetzt.
4. Die Total SA trägt drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission und ihrer eigenen Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug.
5. Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Total SA des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. November 2013,
Total SA mit Sitz in Courbevoie (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: É. Morgan de Rivery und É. Lagathu, avocats,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter) und D. Šváby sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Total SA (im Folgenden: Total) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Total/Kommission (T-548/08, EU:T:2013:434, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) (Zusammenfassung veröffentlicht im ABl. 2009, C 295, S. 17, im Folgenden: streitige Entscheidung) und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
Rz. 2
Das Gericht hat im angefochtenen Urteil folgende Feststellungen getroffen:
„1 Mit der [streitigen] Entscheidung … stellte die [Europäische] Kommission … fest, dass die [Rechtsmittelführerin] … und ihre nahezu zu 100 % gehaltene Tochtergesellschaft, die Total France SA [(im Folgenden: Total France)], mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 [EG] und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR) [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] verstoßen hätten, indem sie sich an einem Kartell auf dem Markt für Paraffinwachse im EWR und auf dem deutschen Markt für Paraffingatsch beteiligt hätten.
2 Die Adressaten der [streitigen] Entscheidung sind die folgenden Gesellschaften: … sowie die [Rechtsmittelführerin] und ihre Tochtergesellschaft …
3 Die Paraffinwachse werden in Raffinerien aus Rohöl hergestellt. Sie werden für die Herstellung von Produkten wie Kerzen, Chemikalien, Reifen und Erzeugnissen der Automobilindustrie sowie in der Kautschuk-, Verpackungs-, Klebstoff- und Kaugummiindustrie eingesetzt (Randnr. 4 der [streitigen] Entscheidung).
4 Bei der Herstellung von Paraffinwachsen dient Paraffingatsch als Ausgangsmaterial. Es fällt in Raffinerien als Nebenprodukt bei der Herstellung von Mineralölen aus Rohöl an. Es wird auch an Endabnehmer, z. B. an Hersteller von Spanplatten, verkauft (Randnr. 5 der [streitigen] Entscheidung).
5 Die Kommission begann ihre Untersuchung, nachdem [eine Gesellschaft] sie mit Schreiben vom 17. März 2005 über das Bestehen eines Kartells informiert hatte … (Randnr. 72 der [streitigen] Entscheidung).
6 Am 28. und 29. April 2005 führte die Kommission in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1...