Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Markt für Paraffinwachse. Markt für Paraffingatsch. Dauer der Beteiligung an einem rechtswidrigen Kartell. Beendigung der Beteiligung. Unterbrechung der Beteiligung. Kein Nachweis kollusiver Kontakte während eines bestimmten Zeitraums. Fortsetzung der Zuwiderhandlung. Beweislast. Offene Distanzierung. Wahrnehmung der Distanzierungsabsicht durch die anderen Kartellbeteiligten. Begründungspflicht. Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Gleichbehandlung, des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und der individuellen Strafzumessung
Beteiligte
Total Marketing Services / Kommission |
Total Marketing Services SA |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Total Marketing Services SA trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. November 2013,
Total Marketing Services SA, Rechtsnachfolgerin der Total Raffinage Marketing, Prozessbevollmächtigte: A. Vandencasteele, C. Lemaire und S. Naudin, avocats,
Klägerin,
andere Partei des Verfahrens:
Europäische Kommission, vertreten durch P. Van Nuffel und A. Biolan als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter) und D. Šváby sowie der Richterin A. Prechal,
Generalanwalt: N. Wahl,
Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2015
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Total Marketing Services SA, die Rechtsnachfolgerin der Total Raffinage Marketing, vormals Total France SA (im Folgenden: Total France), die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, Total Raffinage Marketing/Kommission (T-566/08, EU:T:2013:423, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39 181 – Kerzenwachse) (Zusammenfassung veröffentlicht im ABl. 2009, C 295, S. 17, im Folgenden: streitige Entscheidung) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
Rz. 2
Das Gericht hat im angefochtenen Urteil folgende Feststellungen getroffen:
„1 Mit der [streitigen] Entscheidung … stellte die [Europäische] Kommission … fest, dass [Total France] und ihre zu 100 % an ihr beteiligte Muttergesellschaft, Total SA, mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR) [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] verstoßen hätten, indem sie sich an einem Kartell auf dem Markt für Paraffinwachse im EWR und auf dem deutschen Markt für Paraffingatsch beteiligt hätten.
2 Die Adressaten der [streitigen] Entscheidung sind außer [Total France] und ihrer Muttergesellschaft Total SA (im Folgenden zusammen: Total-Gruppe oder Total) die folgenden Gesellschaften: …
3 Die Paraffinwachse werden in Raffinerien aus Rohöl hergestellt. Sie werden für die Herstellung von Produkten wie Kerzen, Chemikalien, Reifen und Erzeugnissen der Automobilindustrie sowie in der Kautschuk-, Verpackungs- und Klebstoff- und Kaugummiindustrie eingesetzt (Randnr. 4 der [streitigen] Entscheidung).
4 Bei der Herstellung von Paraffinwachsen dient Paraffingatsch als Ausgangsmaterial. Es fällt in Raffinerien als Nebenprodukt bei der Herstellung von Mineralölen aus Rohöl an. Es wird auch an Endabnehmer, z. B. an Hersteller von Spanplatten, verkauft (Randnr. 5 der [streitigen] Entscheidung).
5 Die Kommission begann ihre Untersuchung, nachdem [eine Gesellschaft] sie mit Schreiben vom 17. März 2005 über das Bestehen eines Kartells informiert hatte … (Randnr. 72 der [streitigen] Entscheidung).
6 Am 28. und 29. April 2005 führte die Kommission in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von … Total [France] durch (Randnr. 75 der [streitigen] Entscheidung).
7 Am 29. Mai 2007 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die [Adressaten der streitigen Entscheidung], darunter Total France (Randnr. 85 der [streitigen] Entscheidung). Mit Schreiben vom 14. August 2007 antwortete Total France auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte.
8 Am 10. und 11. Dezember 2007 führte die Kommission eine mündliche Anhörung durch, an der Total France teilnahm (Randnr. 91 der [streitigen] Entscheidung).
9 In der [streitigen] Entscheidung vertr...