Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Elektrizitätsbinnenmarkt. Freier Warenverkehr. Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen. Maßnahmen gleicher Wirkung. Nationale Maßnahme, die die Stromerzeuger verpflichtet, die gesamte verfügbare elektrische Energie ausschließlich auf einem zentralisierten wettbewerbsorientierten Markt des betreffenden Mitgliedstaats anzubieten
Normenkette
AEUV Art. 35
Beteiligte
Autoritatea naţională de reglementare în domeniul energiei (ANRE) |
Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA |
Tenor
Die Art. 35 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die in ihrer Auslegung durch die für ihre Anwendung zuständige Behörde die nationalen Stromerzeuger verpflichtet, die gesamte verfügbare elektrische Energie auf den von dem einzigen nominierten Strommarktbetreiber betriebenen Plattformen anzubieten, eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Ausfuhrbeschränkung ist, die nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit im Zusammenhang mit der Energieversorgungssicherheit gerechtfertigt werden kann, da diese Rechtsvorschriften nicht in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 26. Januar 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 17. Oktober 2018, in dem Verfahren
Autoritatea naţională de reglementare în domeniul energiei (ANRE)
gegen
Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Vilaras, der Richter S. Rodin und D. Šváby, der Richterin K. Jürimäe sowie des Richters N. Piçarra (Berichterstatter),
Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,
Kanzler: R. Schiano, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2020,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der l'Autoritatea naţională de reglementare în domeniul energiei (ANRE), vertreten durch D. Chiriţă, A.-M. Rilling, V. Alicuş, A.-I. Zorzoanã und A.-A. Milea im Beistand von R. Chiriţă, O. Chiriţă, R. O. Colcieri und B. Pantea, avocaţi,
- der Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA, vertreten durch C. Radu im Beistand von C. Alexandru, K. Mansour und C. Calabache, avocaţi,
- der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch E. Gane, A. Wellman, R. I. Haţieganu, M. Chicu und C.-R. Canţăr, dann durch E. Gane, A. Wellman, R. I. Haţieganu und M. Chicu als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch I. V. Rogalski, M. Huttunen und O. Beynet als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. April 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 35 AEUV.
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Autoritatea naţională de reglementare în domeniul energiei (ANRE) (Nationale Energieregulierungsbehörde, Rumänien) und der Societatea de Producere a Energiei Electrice în Hidrocentrale Hidroelectrica SA (im Folgenden: Hidroelectrica) wegen des Bescheids Nr. 36119 vom 11. Mai 2015, der von der ANRE gegen Hidroelectrica mit der Begründung erlassen wurde, diese habe nicht die gesamte verfügbare elektrische Energie auf dem wettbewerbsorientierten Strommarkt in Rumänien angeboten und einen Teil davon in den ungarischen Strommarkt ausgeführt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2009/72/EG
Rz. 3
In den Erwägungsgründen 3, 5, 25 und 51 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55) heißt es:
„(3) Die Freiheiten, die der [AEU-]Vertrag den Bürgern der Union garantiert – unter anderem der freie Warenverkehr, die Niederlassungsfreiheit und der freie Dienstleistungsverkehr [-,] sind nur in einem vollständig geöffneten Markt erreichbar, der allen Verbrauchern die freie Wahl ihrer Lieferanten und allen Anbietern die freie Belieferung ihrer Kunden gestattet.
…
(5) Eine gesicherte Stromversorgung ist für das Entstehen einer europäischen Gesellschaft, die Umsetzung einer nachhaltigen Strategie zur Bekämpfung des Klimawandels und die Förderung des Wettbewerbs auf dem Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung. …
(25) Die Sicherheit der Energieversorgung ist ein Kernelement der öffentlichen Sicherheit und daher bereits von Natur aus direkt verbunden mit dem effizienten Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Integration der isolierten Strommärkte der Mitgliedstaaten. …
(51) Im Mittelpunkt dieser Richtlinie sollten die Belange der Verbraucher stehen, und die Gewährleistung der Dienstleistungsqualität sollte zentraler Bestandteil der Aufgaben von Elektrizitätsunternehmen sein. Die bestehenden Verbrauc...