Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Umwelt. Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung. Nationale Vorschriften, die eine Förderregelung vorsehen. Über den 31. Dezember 2010 hinausgehende Förderregelung zugunsten von nicht hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

 

Beteiligte

Burgo Group

Burgo Group SpA

Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE

 

Tenor

Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wonach Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, bei denen es sich nicht um hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne dieser Richtlinie handelt, auch nach dem 31. Dezember 2010 weiterhin eine Regelung zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung zugutekommen kann, nach der sie u. a. von der Pflicht zum Erwerb grüner Zertifikate befreit sind, nicht entgegensteht.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 11. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2019, in dem Verfahren

Burgo Group SpA

gegen

Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE,

Beteiligte:

Ministero dello Sviluppo economico,

Autorità per l'Energia elettrica e il Gas,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwalt: G. Hogan,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Burgo Group SpA, vertreten durch R. Montanaro, L. G. Ferrua Magliani und E. Assuntini, avvocati,
  • der Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE, vertreten durch A. Police, A. Pugliese und P. R. Molea, avvocati,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Palatiello, avvocato dello Stato,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Gattinara, D. Recchia, K. Talabér-Ritz und Y. G. Marinova als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. 2004, L 52, S. 50), von Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie der Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Burgo Group SpA und der Gestore dei Servizi Energetici SpA – GSE (Gesellschaft zur Verwaltung von Energiedienstleistungen, Italien) über deren Weigerung, Burgo Group eine Förderregelung zugutekommen zu lassen, die u. a. die Befreiung vom Erwerb „grüner Zertifikate” vorsieht.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Richtlinie 2004/8 wurde im Rahmen der Umweltpolitik der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 175 Abs. 1 EG erlassen.

Rz. 4

In den Erwägungsgründen 1, 2, 11, 15, 16, 24, 26 und 32 dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Das Potenzial der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) als Mittel zur Energieeinsparung wird derzeit in der Gemeinschaft nicht voll genutzt. Die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten, hocheffizienten KWK ist eine Priorität der Gemeinschaft angesichts des potenziellen Nutzens der KWK für die Einsparung von Primärenergie, die Vermeidung von Netzwerkverlusten und die Verringerung von Emissionen, insbesondere von Treibhausgasemissionen. Ferner kann eine effiziente Nutzung der in KWK produzierten Energie auch zur Energieversorgungssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten beitragen. Daher ist es notwendig, Maßnahmen für eine bessere Ausschöpfung dieses Potenzials im Rahmen des Energiebinnenmarktes zu ergreifen.

(2) Mit der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG – Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (ABl. 2003, L 176, S. 37)] werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -übertragung, -verteilung und -versorgung im Elektrizitätsbinnenmarkt erlassen. In diesem Zusammenhang leistet die Entwicklung der KWK einen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs, auch mit Blick auf neue Marktteilnehmer.

(11) Hocheffiziente KWK wird in dieser Richtlinie als der Umfang der Energieeinsparungen durch die kombinierte anstatt der getrennten Produktion von Wärme und Strom definiert. Energieeinsparungen von mehr als 10 % gelten als „hocheffizient”. Zur Maximierung der Energieeinsparungen und um zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge