Entscheidungsstichwort (Thema)
Massenentlassungen. Einstellung der Tätigkeit des Betriebes aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung
Normenkette
Richtlinie 75/129/EWG Art. 4 Abs. 4
Beteiligte
Dansk Metalarbejderforbund |
Lønmodtagernes Garantifond |
Tenor
Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG vom 24. Juni 1992 sind dahin auszulegen, daß die dort vorgesehenen Ausnahmen nicht auf Massenentlassungen anwendbar sind, die am selben Tag ausgesprochen werden, an dem der Arbeitgeber die Konkurseröffnung beantragt und die Tätigkeit des Betriebes einstellt, wenn das zuständige Gericht danach ohne anderen Aufschub als den, der sich aus der Anberaumung eines Termins ergibt, antragsgemäß den Beschluß über die Konkurseröffnung erläßt, der einige Konkursfolgen auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurückwirken läßt.
Gründe
1.
Das Civilret Hillerød hat mit Beschluß vom 4. Juli 1997, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Juli 1997, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag eine Frage nach der Auslegung des Artikels 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und des Artikels 4 Absatz 4 der Richtlinie 75/129/EWG des Rates vom 17. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 48, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 92/56/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. L 245, S. 3; nachstehend: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2.
Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen dem Dansk Metalarbejderforbund, handelnd für John Lauge u. a. (nachstehend: Metalarbejderforbund), und dem Lønmodtagernes Garantifond (nachstehend: Garantifond) wegen des von John Lauge und neun anderen Arbeitnehmern der Ideal-Line A/S, einer Gesellschaft dänischen Rechts, gegenüber dem Garantifond geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von Lohn für 30 Tage, der den Betroffenen nach deren Ansicht von ihrem Arbeitgeber geschuldet wird, weil dieser das zur Umsetzung der Richtlinie in dänisches Recht erlassene Gesetz Nr. 414 vom 1. Juni 1994, das sogenannte „Varslingslov” (Anzeigegesetz), nicht beachtet habe.
3.
Artikel 3 der Richtlinie bestimmt:
„(1)
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde alle beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen.
Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, daß im Fall einer geplanten Massenentlassung, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über die Einstellung der Tätigkeit des Betriebes erfolgt, der Arbeitgeber diese der zuständigen Behörde nur auf deren Verlangen schriftlich anzuzeigen hat.
…”
4.
Artikel 4 der Richtlinie sieht u. a. vor:
„(1)
Die der zuständigen Behörde angezeigten beabsichtigten Massenentlassungen werden frühestens 30 Tage nach Eingang der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Anzeige wirksam; die im Falle der Einzelkündigung für die Kündigungsfrist geltenden Bestimmungen bleiben unberührt.
…
(4)
Die Mitgliedstaaten können davon absehen, diesen Artikel im Fall von Massenentlassungen infolge einer Einstellung der Tätigkeit des Betriebes anzuwenden, wenn diese Einstellung aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt.”
5.
Die Richtlinie wurde durch das Gesetz Nr. 414 vom 1. Juni 1994 in dänisches Recht umgesetzt. Es enthält eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie.
6.
Am 2. November 1994 beantragte die Ideal-Line A/S beim Skifteret FÊaborg (Konkursgericht FÊaborg) die Eröffnung des Konkurses wegen Zahlungsunfähigkeit.
7.
Am selben Tag wurde sämtlichen auf Stundenlohnbasis beschäftigten Arbeitnehmern der Ideal-Line A/S mündlich mitgeteilt, daß sie vom 2. November abends an entlassen seien. Zu diesem Zeitpunkt stellte das Unternehmen seine Tätigkeit ein. Die mündlichen Kündigungen wurden durch Schreiben vom 3. November 1994 bestätigt.
8.
Mit Beschluß vom 8. November 1994 eröffnete das Skifteret FÊaborg das Konkursverfahren und setzte als Stichtag „fristdag”) den 2. November 1994 fest. Nach dänischem Recht wirken bestimmte Rechtsfolgen des Konkurses auf diesen Zeitpunkt zurück.
9.
Die Entlassungen wurden dem ArbejdsmarkedsrÊad, der in Dänemark für derartige Anzeigen gemäß der Richtlinie zuständigen Behörde, nicht angezeigt, da sie mit dem Antrag des Arbeitgebers auf Eröffnung des Konkursverfahrens begründet worden waren.
10.
Zehn Arbeitnehmer der dänischen Gesellschaft waren jedoch der Ansicht, daß die Entlassungen hätten angezeigt werden müssen, und verlangten daher Lohn für 30 Tage als Schadensersatz wegen Verstoßes gegen die einschlägigen Bestimmungen.
11.
Diese Arbeitnehmer verlangten vom Garantifond, diesen gegen den Arbeitgeber gerichteten Zahlungsanspruch gemäß dem Gesetz Nr. 77 vom 12. Februar 1988 über den Garantifond in der Fassung des Gesetzes Nr. 380 vom 6. Juni 1991, durch das die Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schu...