Entscheidungsstichwort (Thema)
ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM TRIBUNAL DE PREMIERE INSTANCE LUETTICH. OEFFENTLICHE ORDNUNG – AUFENTHALTS- ODER NIEDERLASSUNGSRECHT. 1. FREIZUEGIGKEIT – AUSNAHMEN – GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG – BEGRIFF – HINREICHEND SCHWERWIEGENDES VERHALTEN – KRITERIEN (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 48 ABSATZ 3 UND ARTIKEL 56 ABSATZ 1). 2. FREIZUEGIGKEIT – AUSNAHMEN – GRÜNDE DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG – DURCH DEN EINZELFALL NICHT GERECHTFERTIGTE MASSNAHMEN – UNZULÄSSIGKEIT (RICHTLINIE 64/221 DES RATES, ARTIKEL 3 ABSATZ 1). 3. FREIZUEGIGKEIT – AUSNAHMEN – AUSLÄNDERPOLIZEILICHE ENTSCHEIDUNGEN – ORDNUNGSGEMÄSS AUSGEWIESENE PERSONEN – NEUER ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS – VERPFLICHTUNG DES AUFNAHMESTAATS ZUR PRÜFUNG – RECHT DES BETROFFENEN AUF ZUGANG ZUM HOHEITSGEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS WÄHREND DER PRÜFUNG – KEIN RECHT (EWG-VERTRAG, ARTIKEL 48 ABSATZ 3). 4. FREIZUEGIGKEIT – AUSNAHMEN – AUSLÄNDERPOLIZEILICHE ENTSCHEIDUNGEN – AUSWEISUNG – BEGRÜNDUNG – UMFANG DER VERPFLICHTUNG. 5. FREIZUEGIGKEIT – AUSNAHMEN – AUSLÄNDERPOLIZEILICHE ENTSCHEIDUNGEN – VERFAHREN VOR DER ZUSTÄNDIGEN STELLE BEI DER PRÜFUNG UND STELLUNGNAHME – ZUSTÄNDIGE STELLE – VORAUSSETZUNG – WAHRNEHMUNG DER AUFGABEN IN VÖLLIGER UNABHÄNGIGKEIT – GERICHTLICHE INSTANZ – AUS RICHTERN BESTEHENDE INSTANZ – NICHT ERFORDERLICHE VORAUSSETZUNGEN (RICHTLINIE 64/221 DES RATES, ARTIKEL 9). 6. FREIZUEGIGKEIT – AUSNAHMEN – AUSLÄNDERPOLIZEILICHE ENTSCHEIDUNGEN – VERFAHREN VOR DER ZUSTÄNDIGEN STELLE BEI DER PRÜFUNG UND STELLUNGNAHME – UNMITTELBARE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DURCH DEN BETROFFENEN – ZWINGEND VORGESCHRIEBENE MODALITÄT – NEIN – BEFUGNISSE DER MITGLIEDSTAATEN – GRENZEN (RICHTLINIE 64/221 DES RATES, ARTIKEL 9 ABSATZ 2). 7. FREIZUEGIGKEIT – AUSNAHMEN – AUSLÄNDERPOLIZEILICHE ENTSCHEIDUNGEN – VERFAHREN VOR DER ZUSTÄNDIGEN STELLE BEI DER PRÜFUNG UND STELLUNGNAHME – ANWENDUNG DER INNERSTAATLICHEN VERFAHRENSVORSCHRIFTEN – VORAUSSETZUNGEN (RICHTLINIE 64/221 DES RATES, ARTIKEL 9)
Leitsatz (amtlich)
1. DER RÜCKGRIFF EINER NATIONALEN STELLE AUF DEN BEGRIFF DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG SETZT VORAUS, DASS EINE TATSÄCHLICHE UND HINREICHEND SCHWERE GEFÄHRDUNG BESTEHT, DIE EIN GRUNDINTERESSE DER GESELLSCHAFT BERÜHRT. AUCH WENN DAS GEMEINSCHAFTSRECHT DEN MITGLIEDSTAATEN HINSICHTLICH DER BEURTEILUNG VON VERHALTENSWEISEN, DIE ALS IM WIDERSPRUCH ZUR ÖFFENTLICHEN ORDNUNG STEHEND ANGESEHEN WERDEN KÖNNEN, KEINE EINHEITLICHE WERTSKALA VORSCHREIBT, KANN EIN VERHALTEN NICHT ALS HINREICHEND SCHWERWIEGEND BETRACHTET WERDEN, UM IM GEBIET EINES MITGLIEDSTAATS BESCHRÄNKUNGEN DER EINREISE ODER DES AUFENTHALTS EINES ANGEHÖRIGEN EINES ANDEREN MITGLIEDSTAATS ZU RECHTFERTIGEN, WENN DER ERSTGENANNTE STAAT GEGENÜBER DEM GLEICHEN VERHALTEN, DAS VON EIGENEN STAATSANGEHÖRIGEN AUSGEHT, KEINE ZWANGSMASSNAHMEN ODER ANDERE TATSÄCHLICHE UND EFFEKTIVE MASSNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG DIESES VERHALTENS ERGREIFT.
2. NACH ARTIKEL 3 ABSATZ 1 DER RICHTLINIE 64/221 DÜRFEN GEGENÜBER DEN STAATSANGEHÖRIGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT BEI MASSNAHMEN ZUR AUFRECHTERHALTUNG DER ÖFFENTLICHEN ORDNUNG UND SICHERHEIT VOM EINZELFALL LOSGELÖSTE ERWÄGUNGEN NICHT ENTSCHEIDEND INS GEWICHT FALLEN.
3. JEDER STAATSANGEHÖRIGE EINES MITGLIEDSTAATS, DER IN EINEM ANDEREN MIT GLIEDSTAAT EINE ARBEIT SUCHEN MÖCHTE, KANN, AUCH WENN ER AUS DEM HOHEITSGEBIET DIESES MITGLIEDSTAATS AUSGEWIESEN WORDEN IST, ERNEUT EINE AUFENTHALTSERLAUBNIS BEANTRAGEN. WIRD EIN SOLCHER ANTRAG NACH EINER ANGEMESSENEN FRIST GESTELLT, SO IST ER VON DER ZUSTÄNDIGEN VERWALTUNGSBEHÖRDE DES AUFNAHMESTAATS ZU PRÜFEN, DIE INSBESONDERE DAS VORBRINGEN DES BETROFFENEN BERÜCKSICHTIGEN MUSS, MIT DEM EINE MATERIELLE ÄNDERUNG DER UMSTÄNDE, DIE DIE ERSTE AUSWEISUNG GERECHTFERTIGT HATTEN, NACHGEWIESEN WERDEN SOLL. IST IHM GEGENÜBER JEDOCH EINE GEMEINSCHAFTSRECHTLICH WIRKSAME AUSWEISUNGSVERFÜGUNG ERLASSEN WORDEN, DIE NOCH IMMER IN DER WEISE RECHTSFOLGEN HAT, DASS DEM BETROFFENEN DAS BETRETEN DES HOHEITSGEBIETS DES BETREFFENDEN STAATES VERBOTEN IST, SIEHT DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ZUGUNSTEN DES BETROFFENEN KEIN RECHT AUF ZUGANG ZU DIESEM HOHEITSGEBIET WÄHREND DER PRÜFUNG SEINES NEUEN ANTRAGS VOR.
4. DIE MITTEILUNG DER ZUR RECHTFERTIGUNG EINER AUSWEISUNG ODER DER VERWEIGERUNG EINER AUFENTHALTSERLAUBNIS GELTEND GEMACHTEN GRÜNDE MUSS HINREICHEND DETAILLIERT UND GENAU SEIN, UM ES DEM BETROFFENEN ZU ERMÖGLICHEN, SEINE INTERESSEN WAHRZUNEHMEN.
5. BEI DER ZUSAMMENSETZUNG DER ZUSTÄNDIGEN STELLE IM SINNE DES ARTIKELS 9 DER RICHTLINIE 64/221 IST DIE HAUPTSACHE, DASS EINDEUTIG FESTSTEHT, DASS DIESE STELLE IHRE AUFGABEN IN VÖLLIGER UNABHÄNGIGKEIT WAHRNIMMT UND DASS SIE BEI DER WAHRNEHMUNG IHRER AUFGABEN NICHT – UNMITTELBAR ODER MITTELBAR – VON DER STELLE KONTROLLIERT WIRD, DIE FÜR DEN ERLASS DER IN DER RICHTLINIE VORGESEHENEN MASSNAHMEN ZUSTÄNDIG IST.
6. ZWAR SCHLIESST ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 64/221 DIE UNMITTELBARE ANRUFUNG DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DURCH DEN BETROFFENEN NICHT AUS; SIE SCHREIBT DIESE ABER AUCH NICHT VOR UND LÄSST DEN MITGLIEDST...