Entscheidungsstichwort (Thema)

Gleichbehandlung von Wanderarbeitnehmern. Sozialleistungen für Familienangehörige eines Arbeitnehmers. Anspruch auf soziale Vergünstigung. Anspruch auf Sozialleistungen des Aufnahmemitgliedstaats

 

Leitsatz (amtlich)

1.

Die Familienangehörigen des Arbeitnehmers im Sinne von Artikel 10 der Verordnung Nr 1612/68 sind nur mittelbare Nutznießer der Gleichbehandlung, die diesem durch Artikel 7 der Verordnung zuerkannt wird. Sozialleistungen, die allgemein das Existenzminimum garantieren, werden den Familienangehörigen des Arbeitnehmers nur gewährt, wenn sie für diesen als soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Abs 2 der Verordnung Nr 1612/68 angesehen werden können.

2.

Ist somit ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen und hat er das Recht, dort zu verbleiben, ausgeübt, so können sich seine Verwandten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und denen er keinen Unterhalt mehr gewährt, nicht auf das im Gemeinschaftsrecht gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung berufen, um Anspruch auf eine in dem Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehene Sozialleistung zu erheben, die allgemein das Existenzminimum garantiert. Denn diese Leistungen stellt im vorliegenden Fall für den Arbeitnehmer keine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Abs 2 der Verordnung Nr 1612/68 dar, soweit er seinen Verwandten nicht mehr unterstützt.

3.

Die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, im Sinne des Artikels 10 Abs 1 und Abs 2 der Verordnung Nr 1612/68 ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation – der Unterstützung durch den Arbeitnehmer –, ohne daß es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln.

4.

Die in Artikel 7 Abs 2 der Verordnung Nr 1612/68 verankerte Gleichbehandlung hinsichtlich der sozialen und steuerlichen Vergünstigungen kommt nur Arbeitnehmern zugute, nicht dagegen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die zuwandern, um eine Beschäftigung zu suchen.

 

Normenkette

EWGVtr Art. 177, 48 Abs. 3 Buchst. c, Art. 7; EWGV 1612/68 Art. 7 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2; EWGV 1251/70 Art. 7

 

Beteiligte

Centre public d'aide sociale de Courcelles

Marie-Christine Lebon

 

Fundstellen

EuGHE 1987, 2832

www.judicialis.de 1987

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