Entscheidungsstichwort (Thema)

Innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren, Begleitdokument, Verkauf von Spirituosen an Unternehmer, Erste Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments an den Verkäufer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung sowie die Art. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden, sind dahin auszulegen, dass sie einen Gewerbetreibenden wie denjenigen im Ausgangsverfahren nicht verpflichten, zu prüfen, ob Käufer aus anderen Mitgliedstaaten beabsichtigen, verbrauchsteuerpflichtige Waren in einen anderen Mitgliedstaat einzuführen, und, wenn ja, ob eine solche Einfuhr für private oder gewerbliche Zwecke erfolgt.

2. Die Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG sind dahin auszulegen, dass sie nicht zu erheblichen Änderungen der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung führen, die es rechtfertigen, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die erste Frage anders zu beantworten.

3. Art. 8 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er den Einkauf verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Umständen wie denen im Ausgangsverfahren erfassen kann, wenn diese Waren von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworben und von ihnen selbst befördert werden, was die zuständigen nationalen Stellen im Einzelfall zu prüfen haben.

 

Normenkette

EWGRL 12 /92 Art. 7; EWGRL 12 /92 Art. 8; EWGRL 12 /92 Art. 9; EGRL 118/2008 Art. 32-34

 

Beteiligte

Metro Cash & Carry Danmark

Metro Cash & Carry Danmark ApS

Skatteministeriet

 

Verfahrensgang

Højesteret (Dänemark) (Urteil vom 26.06.2012; ABl. EU 2012, Nr. C 258/13)

 

Tatbestand

„Verbrauchsteuer ‐ Richtlinie 92/12/EWG ‐ Art. 7 bis 9 ‐ Richtlinie 2008/118/EG ‐ Art. 32 bis 34 ‐ Innergemeinschaftliche Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ‐ Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 ‐ Art. 1 und 4 ‐ Vereinfachtes Begleitdokument ‐ Erste Ausfertigung ‐ ‚Cash & carry‘-Tätigkeit ‐ In einem Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführte und in einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehaltene Waren oder von Privatpersonen für ihren Eigenbedarf erworbene und von ihnen selbst beförderte Waren ‐ Spirituosen ‐ Keine Prüfpflicht des Lieferers“

In der Rechtssache C-315/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Højesteret (Dänemark) mit Entscheidung vom 26. Juni 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Juni 2012, in dem Verfahren

Metro Cash & Carry Danmark ApS

gegen

Skatteministeriet

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Jarašiūnas, der Richterin C. Toader (Berichterstatterin) und des Richters C. G. Fernlund,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der Metro Cash & Carry Danmark ApS, vertreten durch E. Lego Andersen und H. Peytz, advokater,

‐ der dänischen Regierung, vertreten durch V. Pasternak Jørgensen als Bevollmächtigte im Beistand von D. Auken, advokat,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch I. Pouli und G. Papagianni als Bevollmächtigte,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und A. Cunha als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Mölls und C. Barslev als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 7 bis 9 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. L 390, S. 124) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 92/12), der Art. 32 bis 34 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. 2009, L 9, S. 12) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369, S....

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