Entscheidungsstichwort (Thema)
Marken. Zurückweisung der Anmeldung oder Ungültigkeit. Dreidimensionale Marke. Verstellbarer Kinderstuhl „Tripp Trapp”. Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist. Zeichen, das aus der Form besteht, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht
Normenkette
Richtlinie 89/104/EWG Art. 3 Abs. 1 Buchst. e
Beteiligte
Tenor
1. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e erster Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware besteht die eine oder mehrere wesentliche Gebrauchseigenschaften aufweist, die der oder den gattungstypischen Funktion(en) dieser Ware innewohnen, nach denen der Verbraucher möglicherweise auch bei den Waren der Mitbewerber sucht.
2. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e dritter Gedankenstrich der Ersten Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass das in dieser Bestimmung vorgesehene Eintragungshindernis auf ein Zeichen anwendbar ist, das ausschließlich aus der Form einer Ware mit mehreren Eigenschaften, die ihr in unterschiedlicher Weise jeweils einen wesentlichen Wert verleihen können, besteht. Bei der Feststellung, ob das fragliche Eintragungshindernis anwendbar ist, stellt die Wahrnehmung der Form der Ware durch die angesprochenen Verkehrskreise nur eines der Beurteilungskriterien dar.
3. Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Ersten Richtlinie 89/104 ist dahin auszulegen, dass die im ersten und im dritten Gedankenstrich dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisse nicht zusammen anwendbar sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) mit Entscheidung vom 12. April 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2013, in dem Verfahren
Hauck GmbH & Co. KG
gegen
Stokke A/S,
Stokke Nederland BV,
Peter Opsvik,
Peter Opsvik A/S
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis (Berichterstatter), J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Hauck GmbH & Co. KG, vertreten durch S. Klos, A. A. Quaedvlieg und S. A. Hoogcarspel, advocaten,
- der Stokke A/S, der Stokke Nederland BV, von Peter Opsvik und der Peter Opsvik A/S, vertreten durch T. Cohen Jehoram und R. Sjoerdsma, advocaten,
- der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und J. Kemper als Bevollmächtigte,
- der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Salvatorelli, avvocato dello Stato,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna, B. Czech und J. Faldyga als Bevollmächtigte,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und R. Solnado Cruz als Bevollmächtigte,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch M. Holt als Bevollmächtigten und N. Saunders, Barrister,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch F.W. Bulst und F. Wilman als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. Mai 2014
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. e der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1, im Folgenden: Markenrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Hauck GmbH & Co. KG, einer Gesellschaft deutschen Rechts (im Folgenden: Hauck), auf der einen und der Stokke A/S, der Stokke Nederland BV, Peter Opsvik und der Peter Opsvik A/S (im Folgenden zusammen: Stokke u. a.) auf der anderen Seite wegen eines Antrags auf Ungültigerklärung der Benelux-Marke, die aus einem Zeichen in Form eines Kinderstuhls besteht, der von Stokke u. a. vertrieben wird.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 3 („Eintragungshindernisse – Ungültigkeitsgründe”) der Markenrichtlinie bestimmt in Abs. 1 Buchst. e:
„Folgende Zeichen oder Marken sind von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegen im Falle der Eintragung der Ungültigerklärung:
…
e) Zeichen, die ausschließlich bestehen
- aus der Form, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, oder
- aus der Form der Ware, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist, oder
- aus der Form, die der Ware einen wesentlichen Wert verleiht”.
Benelux-Übereinkommen
Rz. 4
Art. 2.1 Abs. 2 des am 25. Februar 2005 in Den Haag unterzeichneten und am 1. September 2006 in Kraft getretenen Benelux-Übereinkommens über geis...