Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtlicher Schutz von Datenbanken. Schutzrecht sui generis. Datenbank für laufende Spiele von Fußballmeisterschaften. Begriff ‚Weiterverwendung’. Ort der Weiterverwendung
Normenkette
Richtlinie 96/9/EG Art. 7
Beteiligte
Scottish Premier League Ltd |
Tenor
Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist so auszulegen, dass das Senden von Daten durch eine Person, die von dieser Person zuvor aus einer Datenbank, die durch das Schutzrecht sui generis gemäß dieser Richtlinie geschützt ist, hochgeladen wurden, mittels eines im Mitgliedstaat A befindlichen Webservers an den Computer einer anderen Person im Mitgliedstaat B auf deren Abruf zur Speicherung im Arbeitsspeicher dieses Computers und zur Darstellung auf dessen Bildschirm eine Handlung der „Weiterverwendung” dieser Daten durch die Person, die sie gesendet hat, darstellt. Diese Handlung findet zumindest dann im Mitgliedstaat B statt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass eine solche Handlung die Absicht der sie vornehmenden Person erkennen lässt, Mitglieder der Öffentlichkeit im letztgenannten Mitgliedstaat gezielt anzusprechen; dies zu beurteilen, ist Sache des nationalen Gerichts.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 5. April 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 8. April 2011, in dem Verfahren
Football Dataco Ltd,
Scottish Premier League Ltd,
Scottish Football League,
PA Sport UK Ltd
gegen
Sportradar GmbH,
Sportradar AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung der Richterin R. Silva de Lapuerta in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer sowie der Richter K. Lenaerts (Berichterstatter), G. Arestis, J. Malenovský und D. Šváby,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Football Dataco Ltd, der Scottish Premier League Ltd, der Scottish Football League und der PA Sport UK Ltd, vertreten durch J. Mellor und L. Lane, Barristers, beauftragt durch S. Levine und R. Hoy, Solicitors,
- der Sportradar GmbH und der Sportradar AG, vertreten durch H. Carr, QC, beauftragt durch P. Brownlow, Solicitor,
- der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne als Bevollmächtigten im Beistand von R. Verbeke, advocaat,
- der spanischen Regierung, vertreten durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte,
- der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, A. Barros und A. Silva Coelho als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wilderspin und J. Samnadda als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Juni 2012
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Dataco Ltd, der Scottish Premier League Ltd, der Scottish Football League und der PA Sport UK Ltd (im Folgenden gemeinsam: Football Dataco u. a.) einerseits sowie der Sportradar GmbH und der Sportradar AG (im Folgenden gemeinsam: Sportradar) andererseits, der namentlich eine von Football Dataco u. a. gerügte Verletzung ihres Schutzrechts sui generis an einer laufende Spiele von Fußballmeisterschaften betreffenden Datenbank („Football Live”) durch Sportradar zum Gegenstand hat.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/9 lautet:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck ‚Datenbank’ eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind.”
Rz. 4
In Kapitel III („Schutzrecht sui generis”) der Richtlinie heißt es in Art. 7 zum Gegenstand des Schutzes:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen für den Hersteller einer Datenbank, bei der für die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung ihres Inhalts eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich ist, das Recht vor, die Entnahme und/oder die Weiterverwendung der Gesamtheit oder eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank zu untersagen.
(2) Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- ‚Entnahme’ bedeutet die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mitte...