Entscheidungsstichwort (Thema)

Richtlinie 96/9/EG. Rechtlicher Schutz von Datenbanken. Urheberrecht. Fußballmeisterschaftsspielpläne

 

Beteiligte

Football Dataco u.a

Football Association Premier League Ltd

Football Dataco Ltd

Football League Ltd

Scottish Premier League Ltd

Scottish Football League

PA Sport UK Ltd

Yahoo! UK Ltd

Stan James (Abingdon) Ltd

Stan James plc

Enetpulse ApS

 

Tenor

1. Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin auszulegen, dass eine „Datenbank” im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie durch das in dieser vorgesehene Urheberrecht geschützt wird, sofern die Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten einen eigenständigen Ausdruck der schöpferischen Freiheit ihres Urhebers darstellt, was vom nationalen Gericht zu prüfen ist.

Folglich

  • sind die geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Erzeugung der Daten aufgewandt wurden, unerheblich für die Feststellung, ob die Datenbank für den Schutz durch dieses Recht in Betracht kommt,
  • ist es hierfür gleichgültig, ob die Auswahl oder Anordnung der Daten beinhaltet, dass diesen eine „wesentliche Bedeutung hinzugefügt” wird, und
  • können der bedeutende Arbeitsaufwand und die bedeutende Sachkenntnis, die für die Erstellung der Datenbank erforderlich waren, als solche einen derartigen Schutz nicht rechtfertigen, wenn durch sie keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Daten zum Ausdruck kommt.

2. Die Richtlinie 96/9 ist dahin auszulegen, dass sie unter dem Vorbehalt der Übergangsbestimmung ihres Art. 14 Abs. 2 nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, durch die Datenbanken, die unter die Definition des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie fallen, unter anderen Voraussetzungen als denen des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie urheberrechtlicher Schutz gewährt wird.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 10. Dezember 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2010, in dem Verfahren

Football Dataco Ltd,

Football Association Premier League Ltd,

Football League Ltd,

Scottish Premier League Ltd,

Scottish Football League,

PA Sport UK Ltd

gegen

Yahoo! UK Ltd,

Stan James (Abingdon) Ltd,

Stan James plc,

Enetpulse ApS

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts (Berichterstatter) sowie der Richter J. Malenovský, E. Juhász, G. Arestis und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • der Football Dataco Ltd, der Football Association Premier League Ltd, der Football League Ltd, der Scottish Premier League Ltd, der Scottish Football League und der PA Sport UK Ltd, vertreten durch J. Mellor, QC, S. Levine sowie L. Lane und R. Hoy, Barristers,
  • der Yahoo! UK Ltd, der Stan James (Abingdon) Ltd, Stan James plc und der Enetpulse ApS, vertreten durch D. Alexander und R. Meade, QC, P. Roberts und P. Nagpal, Barristers,
  • der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch L. Seeboruth als Bevollmächtigten im Beistand von S. Malynicz, Barrister,
  • der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
  • der maltesischen Regierung, vertreten durch A. Buhagiar und G. Kimberley als Bevollmächtigte,
  • der portugiesischen Regierung, vertreten durch A. P. Barros sowie L. Inez Fernandes und P. Mateus Calado als Bevollmächtigte,
  • der finnischen Regierung, vertreten durch J. Heliskoski als Bevollmächtigten,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und T. van Rijn als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Dezember 2011

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Football Dataco Ltd, der Football Association Premier League Ltd, der Football League Ltd, der Scottish Premier League Ltd, der Scottish Football League und der PA Sport UK Ltd (im Folgenden zusammen: Football Dataco u. a.) einerseits und der Yahoo! UK Ltd, der Stan James (Abingdon) Ltd, der Stan James plc und der Enetpulse ApS (im Folgenden zusammen: Yahoo u. a.) andererseits über von Ersteren beanspruchte Rechte des geistigen Eigentums an Spielplänen für die Begegnungen der englischen und der schottischen Fußballmeisterschaft.

Rechtlicher Rahmen

Völkerrecht

Rz. 3

In einem Abschnitt über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte bestimmt Art. 10 Abs. 2 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte...

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