Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Umwelt. Richtlinien 75/442/EWG und 91/156/EWG. Abfallbegriff. Stoffe und Gegenstände, die für Beseitigungs- und Verwertungsverfahren bestimmt sind. Wiederverwendbare Produktionsrückstände
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Tenor
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 und durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Art. 14 des Decreto legge Nr. 138 vom 8. Juli 2002 über dringliche Maßnahmen im Bereich der Steuern, der Privatisierungen, der Eindämmung der Ausgaben für Arzneimittel und zur Wirtschaftsförderung der benachteiligten Gebiete, geändert und umgewandelt in Gesetz Nr. 178 vom 8. August 2002, erlassen und aufrechterhalten hat, wonach vom Anwendungsbereich des Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997 zur Umsetzung der Richtlinie 91/156/EWG über Abfälle, der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle ausgenommen sind zum einen Stoffe, Materialien oder Güter, die einem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, das in den Anhängen B und C des DL Nr. 22/97 nicht ausdrücklich genannt ist, zugeführt werden sollen, und zum anderen als Produktionsrückstände anfallende Materialien oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigen will oder entledigen muss, wenn diese in einem Produktions- oder Verbrauchszyklus wiederverwendbar sind und wiederverwendet werden, ohne eine vorherige Behandlung zu erfahren und ohne die Umwelt zu schädigen, oder nach einer vorherigen Behandlung, wenn es sich nicht um ein Verwertungsverfahren im Sinne des Anhangs C des DL Nr. 22/97 handelt.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 226 EG, eingereicht am 23. Juni 2005,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Konstantinidis und L. Cimaglia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas, der Richter U. Lõhmus, J. N. Cunha Rodrigues und A. Ó Caoimh (Berichterstatter) sowie der Richterin P. Lindh,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 2007,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrer Klage beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. L 194, S. 39) in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 (ABl. L 78, S. 32) und durch die Entscheidung 96/350/EG der Kommission vom 24. Mai 1996 (ABl. L 135, S. 32) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie Art. 14 des Decreto legge Nr. 138 vom 8. Juli 2002 über dringliche Maßnahmen im Bereich der Steuern, der Privatisierungen, der Eindämmung der Ausgaben für Arzneimittel und zur Wirtschaftsförderung der benachteiligten Gebiete (GURI Nr. 158 vom 8. Juli 2002), geändert und umgewandelt in Gesetz Nr. 178 vom 8. August 2002 (Supplemento ordinario zu GURI Nr. 187 vom 10. August 2002), erlassen und aufrechterhalten hat, wonach vom Anwendungsbereich des Decreto legislativo Nr. 22 vom 5. Februar 1997 zur Umsetzung der Richtlinie 91/156/EWG über Abfälle, der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Supplemento ordinario zu GURI Nr. 38 vom 15. Februar 1997, im Folgenden: DL Nr. 22/97) ausgenommen sind zum einen Stoffe, Materialien oder Güter, die einem Beseitigungs- oder Verwertungsverfahren, das in den Anhängen B und C des DL Nr. 22/97 nicht ausdrücklich genannt ist, zugeführt werden sollen, und zum anderen als Produktionsrückstände anfallende Stoffe oder Materialien, deren sich ihr Besitzer entledigen will oder entledigen muss, wenn diese in einem Produktions- oder Verbrauchszyklus wiederverwendbar sind und wiederverwendet werden, ohne eine vorherige Behandlung zu erfahren und ohne die Umwelt zu schädigen, oder nach einer vorherigen Behandlung, wenn es sich nicht um ein Verwertungsverfahren im Sinne des Anhangs C des DL Nr. 22/97 handelt.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht
2 Nach Art. 1 Buchst. a Abs. 1 der Richtlinie bedeutet der Begriff „Abfall” ...