Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. EAGFL. Streichung eines Zuschusses. Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Begründung. Anspruch auf rechtliches Gehör. Anschlussrechtsmittel. Bestimmung zweier Verantwortlicher für die Durchführung eines Vorhabens. Rückforderung des gesamten Zuschusses von einem einzigen Verantwortlichen. Ermessen der Kommission. Überschreitung der Grenzen des Streitgegenstands vor dem Gericht
Beteiligte
Comunità montana della Valnerina / Kommission |
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Comunità montana della Valnerina |
Tenor
1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Die Comunità montana della Valnerina trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten im Zusammenhang mit dem Anschlussrechtsmittel.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel gemäß Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingereicht am 28. Mai 2003,
Comunità montana della Valnerina, Prozessbevollmächtigte: P. De Caterini, E. Cappelli und A. Bandini, avvocati, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Cattabriga und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dal Ferro, avvocato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. Aiello, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský, S. von Bahr, A. Borg Barthet und A. Ó Caoimh (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 3. März 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Comunità montana della Valnerina (im Folgenden: Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 13. März 2003 in der Rechtssache T-340/00 (Comunità montana della Valnerina/Kommission, Slg. 2003, II-811, im Folgenden: angefochtenes Urteil), soweit das Gericht erster Instanz mit diesem Urteil ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2000) 2388 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 14. August 2000 teilweise abgewiesen hat, mit der der Zuschuss des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Ausrichtung, gestrichen wurde (im Folgenden: Streichungsentscheidung), der ihr mit Entscheidung C (93) 3182 der Kommission vom 10. November 1993 im Rahmen eines Pilot- und Demonstrationsvorhabens betreffend die Forst-, Land- und Ernährungswirtschaft in Hügelrandzonen (im Folgenden: Vorhaben) gewährt worden war (im Folgenden: Zuschussentscheidung).
I – Rechtlicher Rahmen
2 Der Rat der Europäischen Gemeinschaften erließ am 24. Juni 1988 die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9).
3 Die Artikel 14 bis 16 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 4253/88) enthalten die Bestimmungen über die Bearbeitung der Anträge auf finanzielle Beteiligung der Strukturfonds und über die Voraussetzungen der Förderungswürdigkeit in Bezug auf diese finanzielle Beteiligung sowie einige spezifische Vorschriften.
4 Die Verordnung Nr. 4253/88 enthält zudem in Artikel 21 die Bestimmungen über die Zahlung der finanziellen Beteiligung, in Artikel 23 diejenigen über die Finanzkontrolle und in Artikel 24 diejenigen über die Kürzung, die Aussetzung und die Streichung der Beteiligung.
5 Artikel 24 der Verordnung Nr. 4253/88 bestimmt dazu:
„(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen...