Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Programm Asia-Invest. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Vertrag. Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts. Offensichtliche Unzulässigkeit. Fehlendes Rechtsschutzinteresse. Artikel 64 der Verfahrensordnung des Gerichts. Prozessleitende Maßnahmen. Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen. Aufforderung an die Parteien, schriftlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen
Beteiligte
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
Asian Institute of Technology (AIT) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Das Asian Institute of Technology (AIT) trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 56 der Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 22. Dezember 2003,
Asian Institute of Technology (AIT) mit Sitz in Pathumthani (Thailand), Prozessbevollmächtigter: H. Teissier du Cros, avocat, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Rechtsmittelführer,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P.-J. Kuijper und B. Schöfer als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, des Richters J. Makarczyk, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter P. Kūris und G. Arestis (Berichterstatter),
Generalanwältin: C. Stix-Hackl,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2005,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 13. September 2005
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Asian Institute of Technology (AIT) (im Folgenden: Kläger) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2003 in der Rechtssache T-288/02 (AIT/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem seine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 2002 über den Abschluss eines Forschungsvertrags mit dem Center for Energy-Environment Research and Development im Rahmen des Asia-Invest-Programms (im Folgenden: streitige Entscheidung) als offensichtlich unzulässig abgewiesen wurde.
Rechtlicher Rahmen
2 Die Verfahrensordnung des Gerichts in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses geltenden Fassung enthält in ihrem Titel II ein Kapitel 3 „Prozessleitende Maßnahmen und Beweisaufnahme”. In dessen Abschnitt 1 „Prozessleitende Maßnahmen” bestimmt Artikel 64 §§ 1 bis 4 Folgendes:
„§ 1 Prozessleitende Maßnahmen sollen die Vorbereitung der Entscheidungen, den Ablauf der Verfahren und die Beilegung der Rechtsstreitigkeiten unter den bestmöglichen Bedingungen gewährleisten. Sie werden vom Gericht nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen.
§ 2 Prozessleitende Maßnahmen haben insbesondere zum Ziel:
- den ordnungsgemäßen Ablauf des schriftlichen Verfahrens oder der mündlichen Verhandlung zu gewährleisten und die Beweiserhebung zu erleichtern;
- die Punkte zu bestimmen, zu denen die Parteien ihr Vorbringen ergänzen sollen oder die eine Beweisaufnahme erfordern;
- die Tragweite der Anträge und des Vorbringens der Parteien zu verdeutlichen und die zwischen den Parteien streitigen Punkte zu klären;
- die gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten zu erleichtern.
§ 3 Zu den prozessleitenden Maßnahmen, die beschlossen werden können, gehören unter anderem:
- Fragen an die Parteien;
- die Aufforderung an die Parteien, schriftlich oder mündlich zu bestimmten Aspekten des Rechtsstreits Stellung zu nehmen;
- Informations- oder Auskunftsverlangen an die Parteien oder Dritte;
- die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen oder Beweisstücken im Zusammenhang mit der Rechtssache;
- die Ladung der Bevollmächtigten der Parteien oder der Parteien selbst zu Sitzungen.
§ 4 Jede Partei kann in jedem Verfahrensstadium den Erlass oder die Abänderung prozessleitender Maßnahmen vorschlagen. In diesem Fall werden die anderen Parteien angehört, bevor diese Maßnahmen angeordnet werden.
Wenn die Umstände des Verfahrens dies erfordern, unterrichtet das Gericht die Parteien von den geplanten Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit, schriftlich oder mündlich dazu Stellung zu nehmen.”
3 In ihrem Titel III enthält die Verfahrensordnung das Kapitel 2 „Prozesshindernde Einreden und Zwischenstreit” mit u. a. den Artikeln 111, 113 und 114, die wie folgt lauten:
„Artikel 111
Ist das Gericht für eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann das Gericht nach Anhörung des Generalanwalts ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.”
„Artikel 113
Das Gericht kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, oder nach Anhörung der Parteien fests...