Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Wettbewerb. Beherrschende Stellung. Missbrauch. Markt für Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen. Entscheidung, mit der ein Verstoß gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird. Exklusivvereinbarungen, Mengenverpflichtungen und Treuerabatte
Beteiligte
Tomra Systems u.a. / Kommission |
Tomra Leergutsysteme GmbH |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Tomra Systems ASA, die Tomra Europe AS, die Tomra Systems GmbH, die Tomra Systems BV, die Tomra Leergutsysteme GmbH, die Tomra Systems AB und die Tomra Butikksystemer AS tragen die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 18. November 2010,
Tomra Systems ASA mit Sitz in Asker (Norwegen),
Tomra Europe AS mit Sitz in Asker,
Tomra Systems GmbH mit Sitz in Hilden (Deutschland),
Tomra Systems BV mit Sitz in Apeldoorn (Niederlande),
Tomra Leergutsysteme GmbH mit Sitz in Wien (Österreich),
Tomra Systems AB mit Sitz in Sollentuna (Schweden),
Tomra Butikksystemer AS mit Sitz in Asker,
Prozessbevollmächtigte: O. W. Brouwer, advocaat, J. Midthjell, advokat, und A. J. Ryan, Solicitor,
Klägerinnen im ersten Rechtszug,
andere Verfahrensbeteiligte:
Europäische Kommission, vertreten durch E. Gippini Fournier und N. Khan als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, der Richterin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter E. Juhász, G. Arestis und T. von Danwitz,
Generalanwalt: J. Mazák,
Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2011,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 2. Februar 2012
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführerinnen (im Folgenden: Tomra u. a.) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 9. September 2010, Tomra Systems u. a./Kommission (T-155/06, Slg. 2010, II-0000, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 734 endg. der Kommission vom 29. März 2006 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache COMP/E.-1/38.113 – Prokent/Tomra, im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Rz. 2
In dem angefochtenen Urteil hat das Gericht den Sachverhalt des Rechtsstreits vor ihm wie folgt zusammengefasst:
1 „Die Tomra Systems ASA ist die Muttergesellschaft des Tomra-Konzerns. Die Tomra Europe AS koordiniert im Rahmen des Konzerns die Tätigkeiten der für den Vertrieb zuständigen europäischen Tochtergesellschaften. Die Vertriebsgesellschaften, um die es in der vorliegenden Rechtssache geht, sind die Tomra Systems GmbH in Deutschland, die Tomra Systems BV in den Niederlanden, die Tomra Leergutsysteme GmbH in Österreich, die Tomra Systems AB in Schweden und die Tomra Butikksystemer AS in Norwegen (im Folgenden zusammenfassend unter Einbeziehung der Tomra Systems ASA und der Tomra Europe AS: Klägerinnen). Der Tomra-Konzern stellt Leergutautomaten für Getränkeverpackungen (Reverse Vending Machines, nachstehend: RVM) her – Geräte zur Rücknahme gebrauchter Getränkeverpackungen, die die zugeführte Verpackung anhand bestimmter Parameter wie der Form und/oder des Strichcodes erkennen und das dem Kunden zu erstattende Pfand berechnen. …
2 Am 26. März 2001 ging bei der Kommission … eine Beschwerde der Prokent AG ein, einer deutschen Gesellschaft, die ebenfalls im Bereich der Leergutrücknahme sowie ergänzender Produkte und Dienstleistungen tätig war. Prokent ersuchte die Kommission, zu prüfen, ob die Klägerinnen die eigene marktbeherrschende Stellung missbräuchlich genutzt hätten, indem sie verhindert hätten, dass Prokent auf den Markt gelangt sei.
3 Am 26. und 27. September 2001 nahm die Kommission Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Tomra Systems GmbH in Deutschland und der Tomra Systems BV in den Niederlanden vor. Die Überwachungsbehörde der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) führte auf Bitten der Kommission Nachprüfungen in den Räumlichkeiten der Tomra Systems ASA und ihrer Tochtergesellschaften in Norwegen durch. …
4 Mit Schreiben an die Kommission vom 23. Dezember 2002 erklärten die Klägerinnen, dass sie die Exklusivverträge beenden und keine Treuerabatte mehr gewähren würden.
5 Am 30. März 2004 legten die Klägerinnen ein Competition Compliance Programme [Programm zur Befolgung der Wettbewerbsregeln] für den Tomra-Konzern vor, das ab 1. April 2004 umgesetzt werden sollte.
6 Am 1. September 2004 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die Tomra Systems ASA, die Tomra Europ...